(DRiG)
Deutsches Richtergesetz

Ausfertigungsdatum: 08.09.1961


§ 39 DRiG Wahrung der Unabhängigkeit

Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.