Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 22.06.2011


BVerfG 22.06.2011 - 2 BvR 1219/10

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (juris: StabMechG) - Verweisung auf BVerfGE 126, 158 <168 ff>


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer
Entscheidungsdatum:
22.06.2011
Aktenzeichen:
2 BvR 1219/10
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110622.2bvr121910
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitierte Gesetze
EUV 407/2010
StabMechG

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf die Beschränkung von Handlungsbefugnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus abzielt, hat keinen Erfolg.

2

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 <111>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr). Ist die Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).

3

Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg. Diese führt hier - wie bereits im Beschluss vom 9. Juni 2010 ausgeführt (vgl. BVerfGE 126, 158 <168 ff.>) - zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG abzulehnen ist. Die Beschwerdeführer haben weder neue Argumente vorgetragen, die eine andere Bewertung der Folgen rechtfertigen, noch sind diese sonst ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.