Entscheidungsdatum: 24.10.2018
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Dezember 2016 - 8 Sa 1064/15 - unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Klägers aufgehoben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 25.973,44 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2012 und weiteren 7.183,13 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2013 verurteilt wurde. Die Entscheidungsformel wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30. September 2015 - 35 Ca 15904/13 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Die Parteien streiten über Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012.
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Der Kläger war dort zuletzt als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt Regelungen über die Zahlung eines Bankbonus und eines Leistungsbonus „als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch“. Für deren Berechnung, Zahlung, Kürzung und Rückzahlung wurde auf die Vereinbarung über das Bonussystem für die außertariflichen Beschäftigten der Bayerischen Landesbank Girozentrale in ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen.
Für die Geschäftsjahre 2009 und 2011 erhielt der Kläger keinen Bonus. Im Juni 2011 zahlte die Beklagte ihm einen zuvor brieflich als „Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2010“ angekündigten Betrag in Höhe von 5.500,00 Euro brutto. Für das Geschäftsjahr 2012 erhielt er eine in der Gehaltsabrechnung als „Einm. Leistabg. SZ AT“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 2.520,00 Euro brutto.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünden unmittelbar aus seinem Vertrag, jedenfalls aber aus betrieblicher Übung oder einer entsprechenden Gesamtzusage weitere Bonuszahlungen für die streitbefangenen Geschäftsjahre zu. Mit seinem Hilfsantrag macht er - seinen Hauptantrag jeweils übersteigende - Bonusansprüche geltend, die er aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den jeweils einschlägigen, zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Gesamtpersonalrat abgeschlossenen Dienstvereinbarungen herleitet.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Differenzentgelte (sog. Leistungsboni) in Höhe von 64.381,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.672,65 Euro seit 1. Juli 2010, aus 11.151,01 Euro seit 1. Juli 2011, aus 24.998,96 Euro seit 1. Juli 2012 und aus 6.558,55 Euro seit 1. Juli 2013 zu zahlen; |
2. |
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn Boni in Höhe von 91.380,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.100,00 Euro seit 1. Juli 2011, aus 57.718,00 Euro seit 1. Juli 2012 und aus 21.562,50 Euro seit 1. Juli 2013 zu zahlen. |
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. November 2015 zugestellt worden. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Februar 2016 ist beim Landesarbeitsgericht am 9. Februar 2016 ein durch einen Telefaxdienst übermittelter, vom selben Tag datierender 30-seitiger Schriftsatz eingegangen. Er trägt auf Seite 1 das kanzleiinterne Zeichen „10463/pü-jk“ und schließt ebenso wie das am 15. Februar 2016 als Briefpost eingegangene Original des Schriftsatzes mit dem Abdruck des Faksimile-Stempels der Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. P über dem druckschriftlichen Zusatz „Dr. K P Rechtsanwalt“.
Mit am 14. Dezember 2016 verkündetem Urteil hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung auf den Hilfsantrag verurteilt, dem Kläger für das Geschäftsjahr 2010 weitere 660,00 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juli 2011 als Bonus zu zahlen. Für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 hat es den Klageanträgen in Höhe von 25.973,44 Euro und 7.183,13 Euro, jeweils zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten seit dem 1. Juli des Folgejahres, stattgegeben. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassen. Das Urteil wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Deckblatt am 10. Mai 2017 vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben. Es wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17. Mai 2017 und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Tage später zugestellt.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 13. Juni 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Revision, die sie - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 17. August 2017 - mit am 14. August 2017 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 9. August 2017 begründet hat, gegen ihre Verurteilung zu weiteren Bonuszahlungen für die Jahre 2011 und 2012. Die Revisionsbegründung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. August 2017 zugestellt.
Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die weitere Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe seiner zuletzt gestellten Anträge. Die vom 19. Juni 2017 datierende Revisionsschrift ist am selben Tag als Telekopie beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Frist zur Revisionsbegründung bis Samstag, 19. August 2017, hat der Kläger mit am 21. August 2017 als Telekopie eingegangenem und von Rechtsanwalt Dr. P handschriftlich unterzeichnetem Schriftsatz vom selben Tag Anschlussrevision erhoben und „die Revision“ begründet.
Die rechtzeitig innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG am 14. Juni 2017 endenden Frist eingelegte Revision der Beklagten ist begründet (zu der Sechsmonatsfrist ab Verkündung des Berufungsurteils BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 640/13 - Rn. 6 f.). Sie führt im Umfang ihrer Einlegung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig. Der Kläger hat seine Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß begründet. Sein als Anschlussrevision zu behandelndes Rechtsmittel hat aus demselben Grund in der Sache keinen Erfolg.
I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Berufung des Klägers mit dem innerhalb der bis zum 9. Februar 2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist als Telekopie eingegangenen Schriftsatz vom 9. Februar 2016 ordnungsgemäß iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet wurde. Der Schriftsatz genügte nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO.
1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 13). War die Berufung des Klägers unzulässig, ist auf die Revision des Beklagten eine gleichwohl zu seinen Lasten ergangene Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 10).
2. Die Berufung des Klägers ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unzulässig (§ 520 ZPO). Der innerhalb der bis zum 9. Februar 2016 verlängerten Begründungsfrist als Telekopie eingegangene Schriftsatz vom 9. Februar 2016 ist nicht von der ihn verantwortenden Person unterschrieben. Die in der vom Gericht erstellten Kopie des Schriftsatzes wiedergegebene faksimilierte Unterschrift des Rechtsanwalts Dr. P genügt nicht dem für bestimmende Schriftsätze zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO. Der Mangel konnte nicht nach § 295 Abs. 1 ZPO durch rügelose Einlassung geheilt werden.
a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Für diesen gelten nach § 520 Abs. 5 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
b) Als bestimmender Schriftsatz muss die Berufungsbegründung von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 17; BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 9). Eine solche Unterschrift stellt sicher, dass der Unterzeichner die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt (BGH 27. Februar 2018 - XI ZR 452/16 - Rn. 16). Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes durch einen Telefaxdienst tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie (vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 21). Die Prüfung der für eine Unterschrift erforderlichen Merkmale kann vom Revisionsgericht selbständig vorgenommen werden (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 17, BAGE 151, 66).
c) Die auf der Telekopie wiedergegebene faksimilierte Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 9. Februar 2016 entspricht diesen Anforderungen nicht. Ein Unterschriftsstempel ist keine eigenhändige Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person iSv. § 130 Nr. 6 ZPO (so bereits mit ausführlicher Begründung BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 - Rn. 18 ff.; vgl. auch BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15; 26. Oktober 2015 - AnwZ (Brfg) 25/15 - Rn. 20).
aa) Das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass es sich bei dem Schriftsatz nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und diesen auch bei Gericht einreichen will (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 22, BAGE 151, 66; BGH 26. März 2012 - II ZB 23/11 - Rn. 9).
bb) Anders als eine leer gebliebene Unterschriftszeile, die auf ein Versehen zurückzuführen sein kann (vgl. BGH 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83 - zu 1 c bb der Gründe, BGHZ 92, 251), erlaubt das Vorhandensein eines faksimilierten Signums unter einem Schriftsatz regelmäßig den Schluss, dass derjenige, mit dessen Namenszug der dem Gericht zugeleitete Schriftsatz gestempelt wurde, bei der Fertigstellung und Absendung des Schriftsatzes nicht anwesend war. Die Annahme, er habe gleichwohl die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen und diesen auch bei Gericht einreichen wollen, liegt daher in einem solchen Fall fern. Umstände, die im Streitfall darauf schließen lassen, dass der als Telekopie eingegangene Schriftsatz vom 9. Februar 2016 gleichwohl von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten verantwortet und mit dessen Wissen und Willen dem Landesarbeitsgericht zugeleitet wurde, sind nicht gegeben.
(1) Schon aufgrund der durch den Stempel hervorgerufenen Abwesenheitsvermutung bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auch dessen Wille, am 9. Februar 2016 durch einen Telefaxdienst eine Berufungsbegründung in den Rechtsverkehr zu bringen, ist daher nicht zu erkennen (zu der Unterzeichnung mit einer unleserlichen „Linienführung“ BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 23, BAGE 151, 66).
(2) Der Schriftsatz ist dem Landesarbeitsgericht nicht zusammen mit einem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebenen Begleitschreiben übermittelt worden. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sind auch keine Abschriften des Schriftsatzes beim Landesarbeitsgericht eingereicht worden, die mit einer Unterschrift oder zumindest mit einem handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk des Prozessbevollmächtigten versehen waren. Selbst das am 15. Februar 2016 als Briefpost eingegangene Original des Schriftsatzes trägt anstelle der Unterschrift allein den faksimilierten Schriftzug „Dr. P“.
(3) Das auf Seite 1 des Schriftsatzes abgedruckte Kürzel „pü-jk“ neben dem kanzleiinternen Aktenzeichen erlaubt schon deshalb keinen sicheren Rückschluss darauf, dass Rechtsanwalt Dr. P ihn sowohl inhaltlich verantwortet hat als auch in den Rechtsverkehr bringen wollte, weil er erstinstanzlich auch - von ihm unterschriebene - Schriftsätze mit dem Diktatzeichen „mpü-pü-jk“ bei Gericht eingereicht hat.
3. Die mangelhafte Form der Berufungsbegründung konnte nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon, ob die Beklagte Kenntnis von der Fristversäumung hatte - was offenbar durch die Verwendung des Faksimile-Stempels verhindert werden sollte -, sind die Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmittelschriften, namentlich die Wahrung von Rechtsmittelfristen, grundsätzlich einer Heilung unzugänglich (vgl. BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 12 mwN). Auf ihre Befolgung kann nicht durch rügeloses Verhandeln in Kenntnis des Mangels verzichtet werden.
a) Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen dienen der Rechtssicherheit, dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege und nicht zuletzt dem Schutz der anderen Partei (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 22, BVerfGK 11, 48; für die Berufungsfrist BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 28, BAGE 151, 66). Auch bei Rechtsmittelbegründungsfristen kann es nicht der Gegenpartei überlassen werden, ob Mängel, mögen sie die Form der Rechtsmittelbegründungsschrift, ihren vorgeschriebenen Inhalt oder sonstige Voraussetzungen der Fristwahrung betreffen, zu berücksichtigen sind (BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - Rn. 12 mwN). Das gilt insbesondere für die Unterschrift oder deren Wiedergabe auf der bei Gericht erstellten Kopie als nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO zwingende Wirksamkeitserfordernisse einer formgültigen Berufungsbegründung (BGH 30. Januar 2018 - II ZR 238/16 - aaO).
b) Ohne Erfolg verweist der Kläger darauf, dass es sich bei § 130 Nr. 6 ZPO lediglich um eine Sollvorschrift handele und das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift „nicht mehr zeitgemäß“ sei.
aa) Die eigenhändige Unterschrift auf dem Original eines bestimmenden Schriftsatzes stellt am wirkungsvollsten sicher, dass der Berechtigte das Schreiben autorisiert hat. Der Zugang zu Gericht wird dadurch nicht unzumutbar erschwert (BVerfG 18. April 2007 - 1 BvR 110/07 - Rn. 22, BVerfGK 11, 48).
bb) Die Formulierung „sollen enthalten …“ im Eingangshalbsatz von § 130 ZPO ist bezüglich des Unterschriftserfordernisses in Nr. 6 als „müssen“ zu interpretieren. In Kenntnis der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat der Gesetzgeber auch bei Änderungen des Gesetzes keinen Anlass gesehen, ein anderes Verständnis auszudrücken. Vielmehr hat er bei der im Jahr 2001 in Kraft getretenen Änderung des § 130 Nr. 6 ZPO in der Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Vorschrift das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze beibehalte (BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 849/13 - Rn. 27 mwN, BAGE 151, 66). Wird ein Schriftsatz dem Gericht durch einen Telefaxdienst übermittelt, besteht auch keine technische Notwendigkeit, eine Faksimile-Unterschrift genügen zu lassen (BGH 18. März 2015 - XII ZB 424/14 - Rn. 15).
c) Eine „Heilung durch nachträgliche ‚Bestätigung‘“, wie sie der Kläger für möglich hält, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine bereits abgelaufene Frist durch nachträgliche Heilung nicht mehr gewahrt werden kann (vgl. BGH 3. März 2004 - IV ZR 458/02 - zu 2 a der Gründe).
II. Das Rechtsmittel des Klägers ist einheitlich als Anschlussrevision zu behandeln. In der Sache hat es keinen Erfolg.
1. Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.
a) Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG beginnt die einmonatige Revisionsfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
b) Das am 14. Dezember 2016 verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Kläger am 19. Mai 2017 zugestellt. Die Fünfmonatsfrist war bereits am 15. Mai 2017 - einem Montag - abgelaufen. Die erst am 19. Juni 2017 als Telekopie beim Bundesarbeitsgericht eingegangene Revisionsschrift ist danach nicht innerhalb der Revisionsfrist beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
2. Die Anschlussrevision ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 1, Abs. 2 ZPO statthaft. Der Revisionsbeklagte kann sich im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht der Revision anschließen, auch wenn - wie im Streitfall - die Revisionsfrist bereits verstrichen ist.
a) Die Anschließung erfolgte am Tag der Zustellung der Revisionsbegründung und damit fristgerecht (§ 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
b) Die Anschlussrevision wurde auch fristgerecht begründet (§ 554 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dass in der Anschlussschrift „die Revision“ begründet wird, ist unschädlich. Auch im Verfahrensrecht gilt der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Prozesshandlung in eine zulässige und wirksame Prozesshandlung umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG 18. März 2014 - 3 AZR 952/11 - Rn. 16, BAGE 147, 291).
3. Die unzulässige Revision des Klägers bildet mit der Anschlussrevision ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu erkennen ist. In der Sache hat die Anschlussrevision keinen Erfolg, weil bereits die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist.
a) Legt eine Partei gegen eine Entscheidung mehrfach Rechtsmittel ein, so handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel. Das gilt auch für die Revision und die Anschlussrevision. Das Revisionsgericht hat zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Wenn es diese Frage bejaht, hat es eine Sachentscheidung zu treffen (BGH 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 - Rn. 27). Das gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - das Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (BGH 26. September 2012 - IV ZR 204/11 - Rn. 14).
b) Die Anschlussrevision ist unbegründet, weil die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig ist. Es war bereits im Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die materielle Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche.
III. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das rechtskräftige Obsiegen in der Berufungsinstanz in Höhe von 660,00 Euro ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.
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