Entscheidungsdatum: 19.11.2018
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Die als De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde genügt bereits nicht dem Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Dieses verlangt, dass ein körperliches Schriftstück eingeht (vgl. Diehl, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 23 Rn. 16; im Ergebnis auch von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 48
Eine Einreichung per E-Mail, die - anders als ein Fax - nicht zum sofortigen Ausdruck bestimmt ist, reicht dafür nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juli 2017 - 2 BvC 6/17 -, juris, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2010 - 1 BvR 1070/10 -, juris, Rn. 4).
Dies gilt auch für eine De-Mail. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, in das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) eine § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG oder § 52a FGO entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5). Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sind diese Regeln mangels Bezugsnorm für das Bundesverfassungsgericht nicht anwendbar. Der Übermittlungsweg per De-Mail müsste daher vom Gesetzgeber erst eröffnet werden (vgl. von Coelln, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 23 Rn. 49 ff.
2. Zudem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es fehlt bereits jede Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Anwaltszwangs (vgl. BVerfGE 10, 185 <197 ff.>; 37, 67 <76 f.>; 41, 378 <390>; 75, 246 <275 f.>; 97, 12 <26 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.