Entscheidungsdatum: 25.07.2017
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anerkennung als Partei für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag.
1. Nachdem die Beschwerdeführerin dem Bundeswahlleiter mit E-Mails vom 20. und 23. Juni 2017 ihre Teilnahme an der Wahl zum 19. Deutschen Bundestag angezeigt hatte, entschied der Bundeswahlausschuss am 7. Juli 2017, dass sie nicht als Partei anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWahlG seien nicht erfüllt, da die Beteiligungsanzeige weder form- noch fristgerecht eingereicht worden sei. Satzung und Programm seien nicht vorgelegt worden.
2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. Juli 2017 "Verfassungsbeschwerde" erhoben, deren Begründung sie mit einem Fax vom 14. Juli 2017 und einer E-Mail vom selben Tag wiederholte und teilweise ergänzte.
3. Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben, wovon der Bundeswahlleiter mit Schreiben vom 17. Juli 2017 Gebrauch gemacht hat.
Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wahrt nicht die nach § 96a Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzuhaltende Schriftform.
Das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG verlangt, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Nicht unbedingt notwendig ist die handschriftliche Unterzeichnung; der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (BVerfGE 15, 288 <291>). Die Übermittlung eines verfahrenseinleitenden Antrags per E-Mail genügt diesem Formerfordernis nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 23 Rn. 10; Puttler, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, § 23 Rn. 9 m.w.N.).
Danach fehlt es vorliegend an der Einhaltung des Schriftformerfordernisses, weil die Beschwerde zum einen am 11. Juli 2017 per E-Mail erhoben wurde und zum anderen aus ihr auch nicht hervorgeht, von welcher die Beschwerdeführerin vertretenden natürlichen Person diese herrührt. Auch die weiteren nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 96a Abs. 2 BVerfGG eingegangenen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2017 sind weder unterschrieben, noch lassen sie den Urheber dieser Erklärungen in sonstiger Weise erkennen.