Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 08.11.2018


BVerfG 08.11.2018 - 1 BvR 1949/18, 1 BvR 1950/18, 1 BvR 2191/18, 1 BvR 2250/18

Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden bzgl der Erhebung des Rundfunkbeitrags - erkennbare Aussichtslosigkeit bei vorangegangener Senatsentscheidung gleichgelagerter Fälle (vgl Beschluss vom 18.07.2018, 1 BvR 1675/16) - Androhung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
08.11.2018
Aktenzeichen:
1 BvR 1949/18, 1 BvR 1950/18, 1 BvR 2191/18, 1 BvR 2250/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181108.1bvr194918
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Juli 2018, Az: 4 LA 149/16, Beschlussvorgehend VG Lüneburg, 21. März 2016, Az: 6 A 396/15, Urteilvorgehend OVG Lüneburg, 26. Juli 2018, Az: 4 LA 244/17, Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Mai 2017, Az: 6 K 5682/16, Urteilvorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. August 2018, Az: 2 A 590/18, Beschlussvorgehend VG Düsseldorf, 28. Dezember 2017, Az: 27 K 7794/17, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben sind.

II.

2

Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG angedroht.

3

Ein Missbrauch liegt vor, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Mai 2010 - 1 BvR 690/10, 1 BvR 901/10 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 5). Um eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde handelt es sich unter anderem dann, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2016 - 1 BvR 1979/14 -, juris, Rn. 4). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt beziehungsweise angedroht werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2017 - 1 BvR 373/17 -, juris, Rn. 6).

4

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de) die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für Erstwohnungen eingehend untersucht und für verfassungsgemäß erachtet, wobei der Bevollmächtigte sogar die Gelegenheit hatte, persönlich vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Nun hat er nach Verkündung des Urteils zu dem gleichen Gegenstand erneut vier Verfassungsbeschwerden als Bevollmächtigter erhoben, die aufgrund der zeitnahen vorangegangenen Befassung des Senats und mangels neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung erkennbar aussichtslos sind. In den letzten Jahren hat der Bevollmächtigte zum Rundfunkbeitrag über 50 Verfassungsbeschwerden als Bevollmächtigter erhoben, die inhaltlich und sprachlich vergleichbar sind. Dies lässt darauf schließen, dass die missbräuchliche Erhebung der neuerlichen Verfassungsbeschwerden vorrangig ihm und nicht den Beschwerdeführern zuzurechnen ist.

5

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.