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Urteile für Rechtsbehelfe

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Zwar kann sich der Kläger hinsichtlich seiner Rechte aus Art. 3 und Art. 8 EMRK auf das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK berufen; diesem ist aber mit den vorliegend vor dem Bundesverwaltungsgericht eröffneten Rechtsbehelfen (Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit aufschiebender Wirkung gemäß § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG und Klage), die das Recht auf Gehör mittels anwaltlicher Vertretung...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 A 16/17
2018-11-27
BVerwG 9. Senat
...Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 16 Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen (s. etwa § 17e Abs. 5 FStrG a.F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 A 10/17
...Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsbehelf zu ermöglichen, über den auch belehrt werden muss (Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG)....
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 VR 3/17, 1 VR 3/17 (1 A 4/17)
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 2 BvR 1282/11
2018-11-27
BVerwG 9. Senat
...Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 14 Diese Regelung ist vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen (s. etwa § 17e Abs. 5 FStrG a.F.) anzuwenden; der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 9 A 8/17
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
...ESMV) oder über eine Änderung der Liste der Finanzhilfeinstrumente (Art. 19 ESMV) ohne Mitwirkung der Mitgliedstaaten, deren Stimmrechte nach Art. 4 Abs. 8 Satz 1 ESMV ausgesetzt sind, gefasst werden. 161 (b) Einen Rechtsbehelf gegen die Aussetzung der Stimmrechte nach Art. 4 Abs. 8 Satz 1 ESMV mit aufschiebender Wirkung sieht der ESM-Vertrag nicht vor....
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08