...Der Kläger durfte nicht - auch nicht aufgrund der erstinstanzlich nach § 11a ArbGG gebotenen Beiordnung einer Rechtsanwältin und der Gewährung von Prozesskostenhilfe in der Berufungs- und Revisionsinstanz, die nur eine hinreichende Erfolgsaussicht voraussetzt (§ 114 Satz 1 ZPO) - darauf vertrauen, in einem weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit zu erhalten, in den Tascheninstanzen zurückgehaltenen...