...könne er die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten von 5.032,73 € nicht aus der von ihm verwalteten Masse von 3.986,89 € aufbringen; die Finanzierung der fehlenden 1.045,84 € sei aber den Gläubigern zuzumuten. 4 Auch wenn ein günstiger Ausgang des Rechtsstreits nicht sicher feststehe, sei es den Gläubigern zumutbar, das Risiko der Prozessführung mitzutragen und den Verlust der eingesetzten Prozesskosten...