...Es hat die interne Teilung der privaten Rentenversicherung der Ehefrau ausgeschlossen, weil sie inzwischen ihr Kapitalwahlrecht ausgeübt hatte. Im Übrigen hat es die Beschwerde, mit der die Ehefrau auch die Einbeziehung der privaten Lebensversicherung des Ehemannes begehrte, zurückgewiesen, weil es sich dabei um private Kapitalversicherungen handelt....