...Da sich die für die Vergleichbarkeit mit den Renten des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG maßgebende Rechtsnatur der VN-Renten nicht ändere, dürften künftige Renten nicht anders besteuert werden als laufende Renten. 8 Selbst wenn nur die Vorversteuerung der von der Klägerin geleisteten Beiträge berücksichtigt werde, sei zu beachten, dass der auf diesen Beiträgen beruhende Anteil der...