...Diese Fragen bedürfen keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren, weil sie bereits geklärt bzw. nicht entscheidungserheblich sind. 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung, dass der Klägerin ein Anspruch aus Amtshaftung nicht zustehe, damit begründet (UA Rn. 28), dass die behaupteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw....