...Vor dem Hintergrund, dass es dem Bundesgerichtshof obliege, Allgemeine Geschäftsbedingungen einheitlich auszulegen, seien die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs (1 BvR 1422/09) und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden zumindest deshalb unhaltbar, weil das Oberlandesgericht Schleswig zu diesem Zeitpunkt den in Rede stehenden "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bereits abweichend...