...Die Tarifvertragsparteien haben zwar das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt, gleichwohl aber die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur an eine Mindestarbeitszeit, nicht aber an einen Mindestlohn geknüpft. Eine Entgeltgestaltung, wie sie dem Krankengeldanspruch des Klägers im streitbefangenen Zeitraum zugrunde lag, haben sie nicht untersagt....