...Denn die Menschenwürde wird nur dann verletzt, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahmen die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich in Frage gestellt wird, die Behandlung durch die öffentliche Gewalt also die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. - BVerfGE 109, 279 <312 f.>)....