Entscheidungsdatum: 18.10.2016
1. Die Beschwerdeführerin wird durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2010 - 2 AZR 593/09 -, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2009 - 7 Sa 84/08 - und das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2008 - 14 Ca 7300/07 - in ihrem Grundrecht aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes verletzt. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin drei Viertel, die Bundesrepublik Deutschland ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine der Beschwerdeführerin, die als Erzieherin an einer Kindertagesstätte in kommunaler Trägerschaft beschäftigt ist, von ihrem Arbeitgeber erteilte Abmahnung wegen Tragen eines sogenannten "islamischen Kopftuchs" im Dienst sowie in diesem Zusammenhang ergangene arbeitsgerichtliche Entscheidungen.
1. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften des § 7 Abs. 6 und 7 des baden-württembergischen Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG) in der zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidungen geltenden Fassung lauteten:
"(6) 1Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2 und andere Betreuungs- und Erziehungspersonen dürfen in Einrichtungen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet und die in Trägerschaft des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, eines Zweck- oder Regionalverbandes stehen, keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Trägers gegenüber Kindern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, zu gefährden oder zu stören. 2Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Kindern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Fachkraft oder eine andere Betreuungs- oder Erziehungsperson gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3Die Wahrnehmung des Auftrags nach Artikel 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg zur Erziehung der Jugend im Geiste der christlichen Nächstenliebe und zur Brüderlichkeit aller Menschen und die entsprechende Darstellung derartiger Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1.
(7) Die Einstellung einer Fachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 oder einer anderen Betreuungs- und Erziehungsperson in Einrichtungen nach Absatz 6 Satz 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass sie die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 6 während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bietet."
2. Die in der Türkei geborene Beschwerdeführerin mit deutscher Staatsangehörigkeit ist staatlich anerkannte Erzieherin. Sie ist bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stadt S., die über 34 kommunale Kindertagesstätten verfügt, seit September 2003 in Teilzeit beschäftigt. Zuvor war sie dort seit 2001 bereits als Praktikantin tätig. Die Beschwerdeführerin ist muslimischen Glaubens und trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit und auch während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch.
3. Die Stadt forderte die Beschwerdeführerin auf, ihr Kopftuch während ihres Dienstes als Erzieherin abzulegen und damit der Verpflichtung aus § 7 Abs. 6 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 KiTaG) nachzukommen. Die Beschwerdeführerin folgte dem nicht. Daraufhin mahnte die Stadt sie ab.
4. Die Beschwerdeführerin verlangte erfolglos die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage ab. Ihre hiergegen eingelegte Berufung blieb vor dem Landesarbeitsgericht ebenfalls ohne Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beschwerdeführerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:
a) Die Beschwerdeführerin habe mit dem Kopftuchtragen das Bekundungsverbot gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. bewusst und dauerhaft verletzt.
aa) Die bewusste Wahl einer religiös bestimmten Kleidung wie des Kopftuchs stelle eine religiöse Bekundung im Sinne dieser Vorschrift dar. Zur Bestimmung des Erklärungswerts einer solchen Kundgabe sei auf diejenige Deutungsmöglichkeit abzustellen, die für eine nicht unerhebliche Zahl von Betrachtern naheliege. Dabei komme es für die Deutung vor allem auf die Sicht eines objektiven Betrachters in der Situation der Kinder und Eltern einer Betreuungseinrichtung an. Ob einer bestimmten Bekleidung ein religiöser Aussagegehalt nach Art eines Symbols zukomme, hänge von der Wirkung des verwendeten Ausdrucksmittels ab, wobei alle sonstigen in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten ebenfalls zu berücksichtigen seien. Der Symbolcharakter müsse sich nicht aus dem Kleidungsstück als solchem ergeben. Eine religiöse Bekundung könne auch darin liegen, dass dem Kleidungsstück in der besonderen Art und Weise seines Tragens offensichtlich eine besondere Bedeutung zukomme, etwa weil es erkennbar aus dem Rahmen der in der Einrichtung üblichen Bekleidung falle und ausnahmslos zu jeder Zeit getragen werde. Ein solch weitgehendes Verständnis entspreche dem Zweck des gesetzlichen Bekundungsverbots. Dieses wolle religiös-weltanschauliche Konflikte in Kindertagesbetreuungseinrichtungen schon im Ansatz verhindern und die Neutralität der Einrichtung und des Trägers auch nach außen wahren. Das verbiete eine Differenzierung zwischen Kleidungsstücken, deren religiöse oder weltanschauliche Motivation offen zutage trete, und solchen, deren Tragen in der Einrichtung einen entsprechenden Erklärungsbedarf auslöse. Die Beschwerdeführerin habe auch zu keiner Zeit behauptet, sie trage das Kopftuch nicht als Ausdruck ihres Glaubens. Ihr Hinweis, das Landesarbeitsgericht habe bei der Bewertung modische oder gesundheitliche Aspekte des Kopftuchtragens berücksichtigen müssen, sei unbeachtlich. Auch ein unbefangener Beobachter werde das "islamische Kopftuch" regelmäßig als Ausdruck eines bekundeten Religionsbrauchs und nicht als modisches Accessoire auffassen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Verbreitung solcher Kopftücher im öffentlichen Leben und der öffentlichen Diskussion der letzten Jahre.
bb) Das Verhalten der Klägerin sei geeignet, die Neutralität der beklagten Stadt gegenüber Kindern und Eltern einer Kindertagesstätte und den religiösen Einrichtungsfrieden zu gefährden. Das Verbot des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. wolle schon der abstrakten Gefahr vorbeugen, konkrete Gefährdungen also gar nicht erst aufkommen lassen. Im Gesetzeswortlaut komme dies darin zum Ausdruck, dass religiöse Bekundungen bereits dann verboten seien, wenn sie "geeignet" seien, die genannten Schutzgüter zu gefährden. Der Landesgesetzgeber habe ersichtlich darauf Bedacht nehmen wollen, dass auch Kindertagesbetreuungseinrichtungen Orte seien, an denen unterschiedliche religiöse und politische Auffassungen unausweichlich aufeinanderträfen, deren friedliches Nebeneinander der Staat zu garantieren habe. Er habe ein solches Konfliktpotential erkennbar nicht nur für den Schulbereich gesehen, sondern sei davon ausgegangen, dass es durch eine größere religiöse Vielfalt in der Gesellschaft auch in Kindertagesstätten zu einem vermehrten Potential von Konflikten - auch unter den Eltern verschiedener Glaubensrichtungen oder mit Atheisten - kommen könne. In dieser Lage könne der religiöse und weltanschauliche Frieden in einer Einrichtung schon durch die berechtigte Sorge der Eltern vor einer ungewollten religiösen Beeinflussung ihres Kindes gefährdet werden. Hierzu könne das religiös bedeutungsvolle Erscheinungsbild des pädagogischen Personals Anlass geben. Die berechtigte Sorge von Eltern könne sich in Kindertagesstätten sogar noch verstärken, da Kinder im Kindergartenalter regelmäßig stärker beeinflussbar seien als Schüler. Eine Erzieherin habe zudem insbesondere bei einer Ganztagsbetreuung noch einen höheren Einfluss auf die Kindergartenkinder als dies bei einem Lehrer der Fall sei, der nur einzelne Fächer unterrichte. Für das spätere Sozialverhalten der Kinder wirke sie als zumeist erste Bezugsperson außerhalb des Elternhauses in hohem Maße prägend. Jede bekehrende Wirkung auszuschließen, die das Tragen des "islamischen Kopftuchs" haben könne, sei deshalb kaum möglich. Im Kindergartenalter sei es im Gegenteil wohl zumeist noch schwieriger, die Wirkung eines Kopftuchs durch entsprechende Erklärungen abzuschwächen.
Es komme dementsprechend nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis für eine Nichtgefährdung des Einrichtungsfriedens erbringen könne. Eine Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in einzelnen Einrichtungen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Somit sei es auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin bislang in einem friedlichen Verhältnis zu allen Beteiligten stehe, zumal sich diese Situation durch den Wechsel von Kindern und Eltern jederzeit ändern könne.
b) Die Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift sei weder verfassungswidrig noch verletze sie Art. 9 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
aa) Die dortige Lösung des verfassungsrechtlichen Spannungsverhältnisses beachte die Grundsätze der praktischen Konkordanz der betroffenen Grundrechtspositionen hinreichend. Die Regelung liege im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers. Dieser habe die positive Glaubensfreiheit sowie die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Erzieherin hinter die Pflicht des öffentlichen Trägers einer Kinderbetreuungseinrichtung zur weltanschaulichen Neutralität, das Erziehungsrecht der Eltern und die negative Glaubensfreiheit der Kinder und Eltern zurücktreten lassen dürfen, um die Neutralität der Kindertagesstätten und deren Einrichtungsfrieden zu sichern.
(1) Zwar schütze nach der Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht nur die innere Glaubensfreiheit, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu manifestieren und zu bekennen. Dazu gehöre auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren des Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Auf Seiten der Kinder und Eltern entspreche dem aber umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Zwar habe der Einzelne in einer unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebenden Gesellschaft kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen gänzlich verschont zu bleiben. Davon sei aber eine vom Staat geschaffene Lage zu unterscheiden, in der ein Einzelner dem Einfluss und den Symbolen eines bestimmten Glaubens ausgesetzt werde. Insofern entfalte Art. 4 Abs. 1 GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in den Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen seien, sondern in denen der Staat Vorsorgeleistungen anbiete. Gemeinsam mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiere, umfasse Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es sei Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig hielten. Dem entspreche das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erschienen.
(2) Die Vermeidung religiöser und weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Kindertagesstätten stelle ein gewichtiges Gemeingut dar. Zu diesem Zweck seien gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit rechtlich zulässig. Dabei sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die landesgesetzliche Regelung religiöse Bekundungen von Erziehern in Kindertagesstätten ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls untersage. Der Gesetzgeber dürfe Gefährdungen des Einrichtungsfriedens auch dadurch vorbeugen, dass er Erziehungskräften bereits das Tragen religiös bedeutsamer Kleidungsstücke oder Symbole verbiete und Konflikt vermeidende Regelungen nicht an die konkrete Gefahr einer drohenden Auseinandersetzung knüpfe. Diese von der Rechtsprechung zu den Schulgesetzen entwickelten Grundsätze seien auf Erzieher einer Kindertagesstätte in öffentlicher Trägerschaft übertragbar, da maßgebliche Unterschiede zwischen Schulen und Kindertagesstätten nicht erkennbar seien. Es stehe den Erziehungsberechtigten zwar grundsätzlich frei, ob sie ihr Kind in eine (bestimmte) Kindertagesstätte schicken wollten oder nicht. Deshalb bestehe auch keine vom Staat geschaffene Zwangssituation, in der der Einzelne dem Einfluss eines anderen Glaubensbekenntnisses ohne Ausweichmöglichkeiten ausgesetzt sei. Das Bekundungsverbot sei gleichwohl nicht unverhältnismäßig. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) hätten Eltern einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung zur Kinderbetreuung. Verweise man sie auf andere Kindertagesstätten des kommunalen oder gar eines anderen Trägers, so sei dies - ungeachtet der Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels - spätestens dann problematisch, wenn der kommunale Träger keine Kindertagesstätte anbieten könne, in der keine kopftuchtragenden oder andere religiöse Bekundungen abgebenden Erzieherinnen beschäftigt würden. Eine Verweisung der Eltern auf Kindertagesstätten eines freien Trägers hingegen sei mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schwerlich vereinbar. Hinzu komme, dass zahlreiche faktische Zwänge dem Besuch einer anderen Kindertagesstätte entgegenstehen könnten, wie beispielsweise die nur geringe Anzahl von Kindertagesstätten im ländlichen Raum oder die Nähe einer Einrichtung zum Wohn- oder Arbeitsort der Eltern.
bb) § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. greife auch nicht in verfassungswidriger Weise in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) ein. Der Landesgesetzgeber habe die Personalentscheidungsbefugnis der Kommunen nicht übermäßig begrenzt, sondern lediglich einen Teilaspekt der Verhaltenspflichten des Gemeindepersonals geregelt.
cc) Die Vorschrift verletze auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
(1) Sie behandle die verschiedenen Religionen nicht unterschiedlich, sondern erfasse jede Art religiöser Bekundung unabhängig von deren Inhalt. Christliche Glaubensbekundungen würden nicht bevorzugt. Dies gelte auch mit Blick auf § 7 Abs. 6 Satz 3 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 Satz 3 KiTaG). Gegenstand dieser Regelung sei allein die Darstellung, nicht die Bekundung christlicher Werte. Diese sei nicht gleichzusetzen mit der Bekundung eines individuellen Bekenntnisses. Außerdem bezeichne der Begriff des "Christlichen" eine von Glaubensinhalten losgelöste, aus der Tradition der christlich-abendländischen Kultur hervorgegangene Wertewelt, die erkennbar auch dem Grundgesetz zugrunde liege und unabhängig von ihrer religiösen Fundierung Geltung beanspruche. Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichte und berechtige die Einrichtung deshalb nicht zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betreffe Werte, denen jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen könne.
(2) Die Regelung behandle die Beschwerdeführerin auch nicht wegen ihres Geschlechts ungleich. Sie verbiete religiöse Bekundungen unabhängig vom Geschlecht und richte sich nicht speziell gegen das von Frauen getragene "islamische Kopftuch".
c) § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. verletze als landesrechtliche Vorschrift schließlich ebensowenig das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Zwar könne das Bekundungsverbot zu einer unmittelbaren Benachteiligung einer Erzieherin aus Gründen der Religion im Sinne von § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 Abs. 1 AGG führen, weil die Unterlassung ihrer religiösen Bekundung zu einer entscheidenden Bedingung für die Ausübung ihrer Tätigkeit werde. Eine unterschiedliche Behandlung aus religiösen Gründen zur Erfüllung einer wesentlichen beruflichen Anforderung sei aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil vorliegend der Zweck rechtmäßig und die Anforderungen angemessen seien.
Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 2 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als höherrangigem Recht im Sinne von Art. 31 GG durch die Abmahnung und die gerichtlichen Ausgangsentscheidungen. Zudem lässt sie erkennen, dass sie § 7 Abs. 6 und 7 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 und 9 KiTaG) - in der Auslegung durch die Ausgangsgerichte - für verfassungswidrig hält und die Vorschrift damit auch insoweit mittelbar angreift. Im Wesentlichen macht sie geltend:
1. In den angegriffenen Entscheidungen würden der Schutzbereich sowie die Bedeutung und die Tragweite der einschlägigen Grundrechte und Verfassungsprinzipien grundsätzlich verkannt. Sie verletzten sie damit, da sie das Tragen einer Kopfbedeckung als verbindliches religiöses Gebot des Islam betrachte, in den bezeichneten Grundrechten.
Die Ausgangsgerichte hätten insbesondere die Bedeutung der Religionsfreiheit verkannt.
a) Sie ließen die notwendige Differenzierung zwischen Schule und Kindergarten vermissen. Im Unterschied zum Schulbereich sei der Verfassungsrang, den Art. 7 Abs. 1 GG dem staatlichen Erziehungsauftrag in öffentlichen Schulen verleihe, für den Kindergartenbereich nicht ersichtlich. Damit und mangels einer Kindergartenpflicht sei aber auch das in § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. genannte Rechtsgut der staatlichen Neutralität keine geeignete Grundlage für die Rechtfertigung eines Eingriffs.
Der Umstand, dass Kindergärten nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen seien und faktische Zwänge zur Benutzung bestimmter Einrichtungen bestünden, habe nichts mit staatlicher Neutralität zu tun. Bestehe wie häufig, so zum Beispiel im Gesundheitswesen, der Zwang, bestimmte privat- oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen zu nutzen, gelte insoweit dennoch kein Neutralitätsgebot.
Das Bundesverfassungsgericht habe im Übrigen bereits klargestellt, dass die dem Staat gebotene religiös-weltanschauliche Neutralität nicht als eine distanzierende, sondern als eine fördernde zu verstehen sei. Dort, wo der Staat nur hinnehme, dass Grundrechtsträger in der Schule oder in sonstigen Einrichtungen von ihrer Glaubensfreiheit Gebrauch machten, ohne dass er sich dies zu eigen mache oder es ihm zuzurechnen sei, gebiete es der Grundsatz der fördernden Neutralität im positiven Sinn, Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern.
Die Ausgangsgerichte wiesen ebenso wie der Landesgesetzgeber nur auf den Neutralitätsgrundsatz hin, erläuterten aber nicht, worin die Neutralität bestehen solle, und gingen auf die von der Verfassungsrechtsprechung hierbei zwingend verlangte Gleichbehandlung aller Religionen nicht ein. Vielmehr benutzten sie den Begriff nur, um eine missliebige Glaubensäußerung zu verbieten, was keine tragfähige Grundlage zur Einschränkung der Glaubensfreiheit darstelle.
b) Im Hinblick auf die negative Religionsfreiheit der Eltern und Kinder sei zu betonen, dass sie, die Beschwerdeführerin, im Dienst weder kultische Handlungen ausführe, noch ihre Religion überhaupt in irgendeiner Weise gegenüber Eltern oder Kindern thematisiere. Außerdem müsse insoweit zwischen Eltern und Kindern differenziert werden.
In den angegriffenen Entscheidungen werde übersehen, dass das Alter durchaus Einfluss auf die Religionsmündigkeit habe, was allgemein anerkannt sei. Die Kindergartenkinder seien zwischen drei und sechs Jahre alt und damit in einem Alter, in dem sie allenfalls in der Lage seien zu erkennen, dass eine religiöse Vielfalt existiere, nicht aber, zu Religionen oder deren Aussagen selbständig Stellung zu beziehen. Es fehle ihnen daher die Grundrechtsfähigkeit hinsichtlich der negativen Glaubensfreiheit. Den Eltern fehle es demgegenüber an einer hinreichend intensiven Beziehung, die im Sinne einer Unausweichlichkeit die negative Religionsfreiheit beeinträchtigen könne.
c) Das elterliche Erziehungsrecht gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG sei schon aufgrund des fehlenden Kindergartenzwangs nicht beeinträchtigt. Selbst wenn unter praktischen Gesichtspunkten eine zwangsähnliche Lage angenommen werde, liege eine Beeinträchtigung nicht vor. Es werde nicht behauptet, dass die Beschwerdeführerin sich entgegen den elterlichen Erziehungszielen betätige. Auch ziele § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. nicht auf die Abwehr einer solchen Gefahr. Dergleichen würde vielmehr einen Verstoß gegen die üblichen Dienstpflichten darstellen und habe mit dem Kopftuch nichts zu tun.
2. § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F., auf den die im Ausgangsverfahren ausgesprochene Abmahnung gestützt sei, sei in der Auslegung durch die Ausgangsgerichte verfassungswidrig.
a) Die Vorschrift greife unzulässig in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ein. Personalentscheidungen gehörten zum Kernbereich körperschaftlicher Selbstbestimmung. Indem § 7 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KiTaG a.F. den Gemeinden keinerlei Spielraum belasse, schränke er deren Selbstverwaltungsrecht ein. Das Diktat dieser Vorschrift sei nicht zu rechtfertigen.
b) Die auf die ohne jede Ausnahme festgeschriebene Regel des § 7 Abs. 6 KiTaG a.F. gestützte Weisung an die Beschwerdeführerin, ihre Kopfbedeckung während der Arbeit abzunehmen, sei ferner unverhältnismäßig und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Der Eingriffszweck des Schutzes der Neutralität und des Einrichtungsfriedens erfordere weder eine solche Weisung noch sei diese zur Erreichung dieses Ziels geeignet. Konkret ergebe sich aus ihrem Verhalten keinerlei Gefährdung des Einrichtungsfriedens. Es sei kein Vorfall bekannt, bei dem der Umstand, dass sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Kopftuch trage, zu Irritationen, Auseinandersetzungen oder Beschwerden geführt habe. Damit werde ohne äußeren Anlass allein aufgrund des Bestehens der gesetzlichen Regelung in erheblichem Umfang in ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingegriffen. Dies sei nicht gerechtfertigt.
3. Schließlich verstießen die Abmahnung und § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. auch insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht vereinbar seien. Mit Blick auf die Vereinbarkeit des Kopftuchverbots mit dem diesem zugrunde liegenden Richtlinienrecht der Europäischen Union habe zumindest die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bestanden, so dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ebenfalls verletzt sei.
Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Staatsministerium Baden-Württemberg, das Bundesverwaltungsgericht, das Aktionsbündnis muslimischer Frauen in Deutschland e.V., der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V., die Evangelische Kirche in Deutschland, der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V., die Türkisch Islamische Union der Anstalt für Religion e.V., der Zentralrat der Ex-Muslime e.V. und der Zentralrat der Juden in Deutschland Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
1. Das Staatsministerium Baden-Württemberg weist darauf hin, dass sich der Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 13/2793) ursprünglich auf den Schulbereich beschränkt habe. Die Übertragung der Anforderungen an Lehrkräfte hinsichtlich politischer, religiöser, weltanschaulicher und ähnlicher äußerer Bekundungen auf den Kindergartenbereich gehe auf zwei später gestellte Fraktionsanträge (LT-Drs. 13/4803 und LT-Drs. 13/4869) zurück. Der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zeige, dass die Landesregierung ursprünglich nicht von einem vergleichbaren Regelungsbedürfnis ausgegangen sei.
2. Der 2. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts teilt mit, er habe es in seiner beamtenrechtlichen Rechtsprechung bislang - gestützt auf die Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Kopftuchverbot für beamtete Lehrerinnen im Unterricht (vgl. BVerfGE 108, 282) - als von der Einschätzungsprärogative des die verschiedenen betroffenen Grundrechtspositionen abwägenden Gesetzgebers gedeckt angesehen, ein Kopftuchverbot bereits bei einer von diesem so gesehenen abstrakten Gefährdungslage zur Wahrung des Schulfriedens zu erlassen. Diese Auffassung halte er nach wie vor für vorzugswürdig.
3. Das Aktionsbündnis muslimischer Frauen e.V. hält § 7 Abs. 6 Sätze 1 und 3 KiTaG a.F. für verfassungswidrig. Dem Kopftuchverbot in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung lägen rein politische Erwägungen zugrunde. Es sei geprägt von der Absicht, lediglich Bekundungen mit muslimischem Hintergrund zu verbieten und Zeichen anderer Religionen und Weltanschauungen zu privilegieren. Dies erfolge über die Definition des Kopftuchs als Symbol mit möglicherweise verfassungswidrigem Inhalt und die Behauptung, weder die staatliche Definition des Kopftuchs noch die Privilegierung christlich-abendländischer Zeichen stellten einen Verstoß gegen das staatliche Neutralitätsgebot dar. Ein Kopftuchverbot, das bereits eine abstrakte Gefährdungssituation ausreichen lasse, stütze sich auf keinerlei empirische Grundlagen und sei auch deswegen unverhältnismäßig. Schließlich treffe das Kopftuchverbot in seinen Auswirkungen ausschließlich muslimische Frauen und sei damit mittelbar diskriminierend. Im Kindergartenbereich treffe es dabei sogar noch eine größere Gruppe von Frauen als im Schuldienst.
4. Der Dachverband Freier Weltanschauungsgemeinschaften e.V. ist der Ansicht, § 7 Abs. 6 Satz 3 KiTaG a.F. sei verfassungswidrig, da er eine unangemessene Hervorhebung einer Religion beinhalte. In Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. werde außerdem der Eindruck erweckt, das Verbot äußerer Bekundungen einer Religion oder Weltanschauung beziehe sich nur auf bestimmte Religionen, wodurch die notwendige Gleichbehandlung nicht gewährleistet wäre. Im Übrigen sei § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. verfassungskonform. Eine Kleiderordnung, die das Tragen bestimmter Kleidungsformen während des Dienstes untersage, sei mit der Religionsfreiheit vereinbar, sofern alle Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen betroffen seien.
5. Die Evangelische Kirche in Deutschland führt aus, die Verfassungsbeschwerde weise im Vergleich zu den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts Anfang des Jahres 2015 entschiedenen, eine Lehrerin und eine Sozialpädagogin im Anstellungsverhältnis betreffenden Fällen (vgl. BVerfGE 138, 296) kaum Besonderheiten auf. Ein Unterschied bestehe nur insoweit, als das Schulwesen vorrangig in staatlicher Hand liege, während Kinderbetreuungseinrichtungen von einer Vielfalt unterschiedlicher Träger mit unterschiedlichem religiös-weltanschaulichem Profil betrieben würden. Für den Fall einer kommunalen Kindertagesstätte stelle sich die Problemlage religiös konnotierter Bekleidung dadurch allerdings nicht anders dar als für eine öffentliche Schule. In pädagogischer Hinsicht seien die Unterschiede im Einfluss, der von Kleidung und Verhalten des betreuenden Personals ausgehe, eher gradueller und nicht prinzipieller Art. In einem religiös-weltanschaulich neutralen Staat seien religiöse Bezüge in öffentlichen Bildungseinrichtungen nicht von vornherein ausgeschlossen. Es stehe den Beteiligten frei, auch dort von ihrer Religionsfreiheit Gebrauch zu machen, sofern dies mit den Rechten anderer Beteiligter vereinbar sei. Die Neutralität der Einrichtung schließe es nicht aus, sondern ein, dass die Pluralität der Gesellschaft dort präsent werden könne. Nach den tragenden Gründen der Entscheidung des Ersten Senats komme es insoweit auf die tatsächlichen Umstände, nämlich darauf an, ob im Einzelfall das Tragen eines Kopftuchs und das übrige Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet sei, die Neutralität des Trägers oder den Einrichtungsfrieden zu gefährden. Der gleiche Maßstab gelte, wenn Mitarbeitende Symbole anderer Religionen - auch des Christentums - trügen.
6. Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Religionsfreiheit gewähre dem Berechtigten zwar das Recht, sein Leben an den Vorstellungen der eigenen Religion auszurichten und dies im öffentlichen Raum zu manifestieren, nicht aber, dies im geschützten persönlichen Bereich eines Dritten zu tun. Es liege keine Diskriminierung aufgrund des Bekenntnisses vor, da der Gläubige nicht aufgrund seines Glaubens, sondern deswegen ausgeschlossen werde, weil er sich weigere, die arbeitgeberseitigen Anforderungen hinsichtlich der Beschäftigung zu erfüllen.
7. Nach Ansicht der Türkisch Islamischen Union der Anstalt für Religion e.V. ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Die Entscheidung sei durch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der den Schulbereich betreffenden Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 138, 296), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien, weitestgehend vorgegeben. Eine lediglich abstrakte Gefährdung sei als Grundlage für einen prohibitiven Grundrechtseingriff danach auch im Kindergartenbereich nicht ausreichend.
8. Der Zentralrat der Ex-Muslime e.V. ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unbegründet. Es sei zu beachten, dass Kleinkinder viele Verhaltensweisen durch Beobachtung und Nachahmung von Personen, die für sie als Vorbild dienten, erlernten. Hierzu zählten mit zunehmender Ablösung vom Elternhaus auch Erzieher und Lehrer. Der Staat müsse gerade deswegen, weil Kinder viele verschiedene kulturelle Hintergründe mitbrächten, zwingend die religiös-weltanschauliche Neutralität wahren. Das Kopftuch setze im öffentlichen Erziehungs- und Bildungswesen - egal ob es staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Grundschulen oder weiterführende Schulen betreffe - falsche kinder- und frauenpolitische sowie integrationspolitische Signale. Es solle dort deswegen in der Dienstzeit nicht getragen werden dürfen.
9. Der Zentralrat der Juden in Deutschland hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die Beschwerdeführerin werde in ihrem Persönlichkeitsrecht, dem Recht auf Gleichbehandlung sowie in der Religions- und ihrer Berufsfreiheit verletzt. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasse als äußere Bekundung der Religionszugehörigkeit auch das Tragen eines Kopftuchs beziehungsweise einer den Vorgaben einer Religion entsprechenden Kopfbedeckung. Insofern dürfe die Religionsfreiheit der Beschwerdeführerin nur dann eingeschränkt werden, wenn andere dadurch tatsächlich in ihren Rechten verletzt würden. Es gehöre in der heutigen Zeit zum täglichen Bild in der Öffentlichkeit und spiegle die plurale, interkulturelle Gesellschaft in Europa wie auch in Deutschland wieder, dass viele Angehörige verschiedenster Religionen in der Öffentlichkeit unterschiedliche Zeichen ihres Glaubens trügen. Dass Frauen aus religiösen Gründen ein Kopftuch trügen, sei insoweit keine auffällige Besonderheit, sondern Ausdruck einer offenen und toleranten Gesellschaft, in der alle Weltanschauungen und Religionen friedlich nebeneinander und miteinander lebten. Die Freiheit, seinen Glauben unter Einhaltung der jeweiligen religiösen Regeln zu leben, solange hierdurch niemand gestört werde, umfasse auch die Ausübung eines Berufs. Das Tragen eines Kopftuchs allein könne daher nicht automatisch für ein Verbot ausreichend sein, sondern nur dann, wenn durch die Religionsbekundung ein Konflikt entstehe oder geschürt werde. Die Verbotsvorschrift sei außerdem gleichheitswidrig, weil sie nur muslimische Frauen mit Kopftuch, nicht aber muslimische Männer und Musliminnen ohne Kopftuch treffe.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich begründet. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme zur Entscheidung nicht vor.
1. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Beschwerdeführerin auch die von ihrem Arbeitgeber erteilte Abmahnung zu ihrem Gegenstand machen möchte und soweit sie Verletzungen von Art. 28 Abs. 2 und von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geltend macht. Die gegen die Abmahnung selbst gerichtete Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Unzulässig sind auch die Rügen einer Verletzung von Art. 28 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
a) Die Abmahnung stellt ungeachtet dessen, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stadt um einen kommunalen Arbeitgeber handelt, und ungeachtet etwaiger Ausstrahlungswirkungen der Grundrechte auf den privatrechtlichen Bereich keinen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG dar (vgl. zur ordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern durch die öffentliche Hand BVerfGE 96, 171 <180>).
b) Auf eine etwaige Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da es sich hierbei nicht um ein mit der Individualverfassungsbeschwerde durchsetzbares Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht handelt (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Eine Verletzung der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG können vielmehr nur Gemeinden und Gemeindeverbände mit dem Mittel der Kommunalverfassungsbeschwerde geltend machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG). An der erforderlichen Beschwerdebefugnis fehlt es insoweit darüber hinaus auch mangels einer unmittelbaren Selbstbetroffenheit der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 100, 313 <354>; 109, 279 <305 ff.>; 113, 348 <362>; stRspr).
Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hat die Beschwerdeführerin nicht in einer den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet.
2. Die im Übrigen zulässige Verfassungsbeschwerde ist weitgehend begründet.
a) Gegenstand der verfassungsrechtlichen Prüfung ist neben den unmittelbar angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte allein die diesen zugrunde liegende Verbotsvorschrift des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 Satz 1 KiTaG), soweit diese religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild betrifft. Die Prüfung ist hingegen nicht auf § 7 Abs. 6 Satz 3 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 Satz 3 KiTaG) zu erstrecken, weil die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundgesetzes durch diese Vorschrift mit der Verfassungsbeschwerde nicht rügt.
b) Die angegriffenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
aa) Die Anwendung des einfachen Rechts ist zunächst Sache der Fachgerichte. Sie unterliegt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle aber insoweit, als die Fachgerichte in ihren Entscheidungen die Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte beachten müssen, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Dazu bedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der fachrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>). Das Bundesverfassungsgericht ist dabei auf die Prüfung beschränkt, ob die Fachgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 94, 1 <9 f.>). Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt demnach dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der verfassungsmäßigen Vorschriften des einfachen Rechts Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der fachrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 95, 28 <37>; 97, 391 <401>), und wenn die Entscheidung auf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>; stRspr).
bb) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs haben die Arbeitsgerichte bei der Anwendung und Auslegung des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. die Bedeutung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Beschwerdeführerin unrichtig eingeschätzt, worauf die angegriffenen Entscheidungen beruhen.
(1) Die in den Ausgangsverfahren ergangenen Urteile basieren auf einer gesetzlichen Grundlage, die einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung bedarf. Schon gegen eine Betroffenheit der negativen Glaubensfreiheit der Kindergartenkinder und des Erziehungsrechts der Eltern in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht, auf deren Schutz die gesetzliche Regelung unter anderem abzielt (vgl. Gesetzesbegründung, a.a.O.), könnte sprechen, dass eine Pflicht zum Besuch einer Kindestagesstätte nicht besteht und zudem vielerorts eine Vielfalt an Einrichtungen gegeben ist, auf die auch im Rahmen des jugendhilferechtlichen Förderungsanspruchs nach § 24 SGB VIII nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung verwiesen werden kann (vgl. zuletzt BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Rn. 24 und 29 m.w.N.). Dies könnte gegen das Bestehen einer mit der Schule vergleichbaren unausweichlichen Situation sprechen, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, oder den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>; 138, 296 <336 Rn. 104>). Auch könnte der unterschiedliche geistig-kognitive Entwicklungsstand von Kindergartenkindern und Schülern mit Blick auf deren Schutzbedürftigkeit insoweit möglicherweise Differenzierungen bedingen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass die kindergartenrechtliche Regelung anders als im Schulbereich nicht überwiegend Beamtinnen und Beamte, sondern kommunale Beschäftigte trifft (vgl. hierzu bereits die Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/4869, S. 9).
Selbst wenn das Neutralitätsgebot für den Bereich des Kindergartens gleichermaßen Geltung beanspruchen sollte wie im Bereich der Schule, gelten für die Ausgestaltung neutralitätswahrender Verbotsregelungen die gleichen Einschränkungen wie in der Schule. Für den Schulbereich hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, das bereits die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität ausreichen lässt, mit Blick auf die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Pädagogen unangemessen und damit unverhältnismäßig ist, wenn die Bekundung auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Erforderlich ist insoweit vielmehr eine hinreichend konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter, die sich im Schulbereich zudem auf den gesamten Geltungsbereich der Untersagung beziehen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 <327 Rn. 80>). Die dem zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten jedenfalls gleichermaßen auch für den Kindergartenbereich. Eine bloß abstrakte Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität staatlicher Kindergartenträger kann daher bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung entgegen der Auffassung der Ausgangsgerichte auch hier nicht genügen, um das Bekundungsverbot gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. auszulösen, wenn - was nach den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren der Fall ist - die in Rede stehende äußere Bekundung auf ein als verpflichtend empfundenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.
(2) Das den Entscheidungen der Ausgangsgerichte zugrunde liegende Verständnis des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F., demzufolge bereits eine abstrakte Gefahr für den Einrichtungsfrieden oder die Neutralität genügt, um das Verbot äußerer Bekundungen auszulösen, führt zu einem erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Personals in Kindertageseinrichtungen, der in dieser Allgemeinheit unverhältnismäßig ist und daher verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.
(a) Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch den Erzieherinnen und Erziehern in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft die Freiheit, den Regeln ihres Glaubens gemäß einem religiösen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines Kopftuchs der Fall sein kann, wenn dies hinreichend plausibel begründet wird (vgl. für die öffentliche bekenntnisoffene Gemeinschaftsschule BVerfGE 138, 296 <328 Rn. 83>).
(aa) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 32, 98 <106>; 44, 37 <49>; 83, 341 <354>; 108, 282 <297>; 125, 39 <79>; stRspr). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben (vgl. BVerfGE 12, 1 <4>; 24, 236 <245>; 105, 279 <294>; 123, 148 <177>). Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens (vgl. BVerfGE 24, 236 <245 f.>; 93, 1 <17>). Dazu gehört auch das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl. BVerfGE 108, 282 <297>; 138, 296 <328 f. Rn. 85>). Die Beschwerdeführerin kann sich auch als Angestellte im öffentlichen Dienst auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen; ihre Grundrechtsberechtigung wird durch die Eingliederung in den staatlichen Aufgabenbereich nicht von vornherein oder grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfGE 138, 296 <328 Rn. 84> sowie für Beamte BVerfGE 108, 282 <297 f.>).
(bb) Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 24, 236 <247 f.>; 108, 282 <298 f.>). Die Musliminnen, die ein in der für ihren Glauben typischen Weise gebundenes Kopftuch tragen, können sich dafür auch bei der Ausübung ihres Berufs in einer öffentlichen Kindertagesstätte auf den Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Darauf, dass im Islam unterschiedliche Auffassungen zum sogenannten Bedeckungsgebot vertreten werden, kommt es insoweit nicht an, da die religiöse Fundierung der Bekleidungswahl nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung jedenfalls hinreichend plausibel ist (vgl. BVerfGE 108, 282 <298 f.>; 138, 296 <330 Rn. 87 ff.>).
(b) Die auf § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. gestützte Untersagung des Tragens eines Kopftuchs während des Dienstes in der Kindertagesstätte stellt im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin als verpflichtend empfundene religiöse Bedeckungsgebot einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit dar. Dies ergibt sich daraus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine religiöse Empfehlung beruft, deren Befolgung für die einzelnen Gläubigen disponibel oder aufschiebbar ist, sondern auf ein nach ihrem Glaubensverständnis imperatives religiöses Bedeckungsgebot in der Öffentlichkeit. Ein Verbot kann aufgrund der nachvollziehbaren Berührung ihrer persönlichen Identität (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sogar den Zugang zum Beruf verstellen (Art. 12 Abs. 1 GG). Vor diesem Hintergrund greift das gesetzliche Bekundungsverbot in ihr Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit trotz seiner zeitlichen und örtlichen Begrenzung auf den Bereich der Tätigkeit in der Kindertagesstätte mit erheblich größerem Gewicht ein, als dies bei einer religiösen Übung ohne plausiblen Verbindlichkeitsanspruch der Fall wäre (vgl. BVerfGE 138, 296 <332 f. Rn. 96>). Hieran vermag auch die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Relativierung, die einschlägige Koranstelle lasse den Schluss zu, dass gegenüber Kindern eine Ausnahme von einer möglichen Bedeckungspflicht bestehen könne, nichts zu ändern. Denn es ist offenkundig, dass sich die Tätigkeit in einer Kindertagesstätte jedenfalls nicht auf den Kontakt mit den betreuten Kindern beschränkt.
(c) Einschränkungen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, da Art. 4 Abs. 1 und 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 28, 243 <260 f.>; 41, 29 <50 f.>; 41, 88 <107>; 44, 37 <49 f., 53>; 52, 223 <247>; 93, 1 <21>; 108, 282 <297>; 138, 296 <333 Rn. 98>). Als mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter kommen neben dem vom Gesetzgeber verfolgten Neutralitätsgebot, das sich hier allerdings anders als im Schulbereich nicht auf den staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) beziehen kann, das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und die negative Glaubensfreiheit der Schüler (Art. 4 Abs. 1 GG) in Betracht (vgl. BVerfGE 108, 282 <299>; 138, 296 <333 Rn. 98>). Das normative Spannungsverhältnis zwischen diesen Verfassungsgütern unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen, obliegt zunächst dem demokratischen Gesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat. Die genannten Grundgesetznormen sind zusammen zu sehen, ihre Interpretation und ihr Wirkungsbereich sind aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 108, 282 <302 f.>; 138, 296 <333 Rn. 98>). Ein Verbot religiöser Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild, namentlich das Tragen religiös konnotierter Kleidung, schon wegen der bloß abstrakten Eignung zu einer Gefährdung des Einrichtungsfriedens oder der Neutralität des Trägers in öffentlichen Kindertagesstätten erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls als unverhältnismäßig im engeren Sinne, wenn dieses Verhalten nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. Ein angemessener, der Glaubensfreiheit der sich auf ein religiöses Bedeckungsgebot berufenden Erzieherinnen hinreichend Rechnung tragender Ausgleich mit gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen erfordert für die vorliegende Fallgestaltung eine einschränkende Auslegung der Verbotsnorm dergestalt, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die Schutzgüter vorliegen muss (vgl. BVerfGE 138, 296 <335 Rn. 101>).
(aa) Für die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten und Entwicklungen, von der abhängt, ob gegenläufige Grundrechtspositionen von Kindergartenkindern und Eltern oder andere Werte von Verfassungsrang eine Regelung rechtfertigen, die Erzieherinnen und Erzieher aller Bekenntnisse zu äußerster Zurückhaltung in der Verwendung von Kennzeichen mit religiösem Bezug verpflichtet, verfügt der Gesetzgeber über eine Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfGE 108, 282 <310 f.>). Allerdings muss er, zumal bei einem weitgehend vorbeugend wirkenden Verbot äußerer religiöser Bekundungen, ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts des Kindertagesstättenpersonals auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit ebenso wahren, wie er bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit beachten muss (vgl. BVerfGE 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; 102, 197 <220>; 104, 337 <349>; 138, 296 <335 Rn. 102>).
(bb) Das Einbringen religiöser und weltanschaulicher Bezüge eröffnet zumindest die Möglichkeit einer Beeinflussung der Kindergartenkinder sowie von Konflikten mit Eltern, was zu einer Störung des Einrichtungsfriedens führen kann. Auch eine religiös motivierte und als Kundgabe einer Glaubensüberzeugung interpretierbare Bekleidung des Personals kann diese Wirkungen haben (vgl. für den Schulbereich BVerfGE 108, 282 <303>). Allerdings kommt diesen gegenläufigen verfassungsrechtlich verankerten Positionen kein solches Gewicht zu, als dass bereits die abstrakte Gefahr ihrer Beeinträchtigung ein Verbot rechtfertigen könnte, wenn auf der anderen Seite das Tragen religiös konnotierter Bekleidung oder Symbole nachvollziehbar auf ein als imperativ verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist.
(α) Als verfassungsunmittelbare Schranke ist zunächst die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kindergartenkinder in den Blick zu nehmen. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet zwar die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben; das bezieht sich auch auf Riten und Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellen. Die Einzelnen haben in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, allerdings kein Recht darauf, von der Konfrontation mit ihnen fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen sich dieser manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 93, 1 <15 f.>; 138, 296 <336 Rn. 104>).
Es kann dahinstehen, ob allein faktische Zwänge genügen, um in Bezug auf Kindertagesstätten von einer solchen unausweichlichen Situation sprechen zu können, obwohl anders als in der Schule alternative Betreuungsangebote vorhanden sind und keine Besuchspflicht besteht, aufgrund derer Kinder gezwungen sein könnten, sich einer vom Staat angestellten Erzieherin mit "islamischem Kopftuch" ohne Ausweichmöglichkeit gegenüber zu sehen. Im Blick auf die Wirkung religiöser Ausdrucksmittel ist jedenfalls danach zu unterscheiden, ob das in Frage stehende Zeichen auf Veranlassung des Einrichtungsträgers oder aufgrund einer eigenen Entscheidung einzelner Erzieherinnen oder Erzieher verwendet wird, die hierfür das individuelle Freiheitsrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Anspruch nehmen können. Der staatliche Einrichtungsträger, der eine mit dem Tragen eines Kopftuchs verbundene religiöse Aussage einer einzelnen Erzieherin hinnimmt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen (vgl. BVerfGE 108, 282 <305 f.>; 138, 296 <336 f. Rn. 104>). Das Tragen eines "islamischen Kopftuchs", einer vergleichbaren Kopf- und Halsbedeckung oder einer sonst religiös konnotierten Bekleidung ist auch nicht von vornherein dazu angetan, die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kindergartenkinder zu beeinträchtigen. Solange die Erzieherinnen, die nur ein solches äußeres Erscheinungsbild an den Tag legen, nicht verbal für ihre Position oder für ihren Glauben werben und die von ihnen betreuten Kinder über ihr Auftreten hinausgehend zu beeinflussen versuchen, wird deren negative Glaubensfreiheit grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Sie werden lediglich mit der ausgeübten positiven Glaubensfreiheit des Erziehungspersonals in Form einer glaubensgemäßen Bekleidung konfrontiert. Insofern spiegelt sich auch in Kindertagesstätten die religiös-pluralistische Gesellschaft wider. Im Übrigen wird diese Konfrontation durch das Auftreten anderer Erzieherinnen und Erzieher mit anderem Glauben oder anderer Weltanschauung in aller Regel relativiert und ausgeglichen (vgl. BVerfGE 138, 296 <337 Rn. 105>).
(β) Aus dem Elterngrundrecht ergibt sich nichts anderes. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht und umfasst zusammen mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht; daher ist es zuvörderst Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>; 52, 223 <236>; 93, 1 <17>). Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>). Ein etwaiger Anspruch, die Kindergartenkinder vom Einfluss solcher Erzieherinnen fernzuhalten, die einer verbreiteten religiösen Bedeckungsregel folgen, lässt sich aus dem Elterngrundrecht allerdings nicht herleiten, soweit dadurch die negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kinder nicht beeinträchtigt wird. Auch die negative Glaubensfreiheit der Eltern, die hier im Verbund mit dem elterlichen Erziehungsrecht ihre Wirkung entfalten kann, garantiert keine Verschonung von der Konfrontation mit religiös konnotierter Bekleidung von Erziehungspersonal, die nur den Schluss auf die Zugehörigkeit zu einer anderen Religion oder Weltanschauung zulässt, von der aber sonst kein gezielter beeinflussender Effekt ausgeht. Das gilt in Fällen der vorliegenden Art gerade deshalb, weil nicht ein dem Staat zurechenbares glaubensgeleitetes Verhalten in Rede steht, sondern eine erkennbar individuelle Grundrechtsausübung (vgl. BVerfGE 138, 296 <337 f. Rn. 106 f.>).
(γ) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem Grundsatz staatlicher Neutralität. Das Grundgesetz begründet für den Staat als Heimstatt aller Staatsbürger in Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 GG die Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 33, 23 <28>; 93, 1 <17>). Der Staat hat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. BVerfGE 19, 1 <8>; 19, 206 <216>; 24, 236 <246>; 93, 1 <17>; 108, 282 <299 f.>) und darf sich nicht mit einer bestimmten Religionsgemeinschaft identifizieren (vgl. BVerfGE 30, 415 <422>; 93, 1 <17>; 108, 282 <300>). Der freiheitliche Staat des Grundgesetzes ist gekennzeichnet von Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und gründet dies auf ein Menschenbild, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung geprägt ist (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>; 108, 282 <300 f.>). Die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität ist indessen nicht als eine distanzierende im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche zu verstehen, sondern als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gebietet auch im positiven Sinn, den Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu sichern (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 93, 1 <16>). Der Staat darf lediglich keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben oder sich durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 <29>; 108, 282 <300>; 137, 273 <305 Rn. 88>; 138, 296 <339 Rn. 110>).
Dies gilt auch für vom Staat in Vorsorge genommene Bereiche, für die ihrer Natur nach religiöse und weltanschauliche Vorstellungen von jeher relevant waren (vgl. BVerfGE 41, 29 <49>; 52, 223 <241>). Danach sind etwa christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht ausgeschlossen; die Schule muss aber auch für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein (vgl. BVerfGE 41, 29 <51>; 52, 223 <236 f.>). Weil Bezüge zu verschiedenen Religionen und Weltanschauungen in solchen Bereichen möglich sind, ist für sich genommen auch die bloß am äußeren Erscheinungsbild hervortretende Sichtbarkeit religiöser oder weltanschaulicher Zugehörigkeit einzelner Angestellter - unabhängig davon, welche Religion oder Weltanschauung im Einzelfall betroffen ist - durch die dem Staat gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. In dieser Offenheit bewahrt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität (vgl. BVerfGE 41, 29 <50>; 138, 296 <339 f. Rn. 111>).
(d) Davon ausgehend ist das - nach der Auslegung durch die Arbeitsgerichte in den angefochtenen Entscheidungen - an eine bloß abstrakte Gefährdung der in § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. genannten Schutzgüter anknüpfende strikte Verbot einer äußeren religiösen Bekundung jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen den betroffenen Grundrechtsträgern nicht zumutbar und verdrängt in unangemessener Weise deren Grundrecht auf Glaubensfreiheit. Mit dem Tragen eines Kopftuchs durch einzelne Erzieherinnen ist keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben verbunden. Auch eine Wertung in dem Sinne, dass allein das glaubensgeleitete Verhalten dieser Erzieherinnen als vorbildhaft angesehen und schon deshalb der Einrichtungsfrieden oder die staatliche Neutralität gefährdet oder gestört werden könnte, ist einer entsprechenden Duldung durch den öffentlichen Arbeitgeber nicht beizulegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge leistet. Dadurch erhält ihre Glaubensfreiheit in der Abwägung mit den Grundrechten der Kindergartenkinder und der Eltern ein erheblich größeres Gewicht, als dies bei einer disponiblen Glaubensregel der Fall wäre (vgl. zu alldem BVerfGE 138, 296 <340 f. Rn. 112>).
Das Gewicht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Personals von Kindertagesstätten in öffentlicher Trägerschaft erfordert demnach - wie im Bereich der Schule - jedenfalls für die hier gegebenen Fallkonstellationen eine reduzierende verfassungskonforme Auslegung des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 Satz 1 KiTaG), soweit die Norm äußere religiöse Bekundungen untersagt. Hierfür ist das Merkmal der Eignung, den Einrichtungsfrieden oder die Neutralität des öffentlichen Einrichtungsträgers zu gefährden oder zu stören, dahin einzuschränken, dass von der äußeren religiösen Bekundung nicht nur eine abstrakte, sondern eine hinreichend konkrete Gefahr für die dort genannten Schutzgüter ausgehen muss. Das Vorliegen der konkreten Gefahr ist zu belegen und zu begründen. Allein das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" begründet eine hinreichend konkrete Gefahr auch im Kindergartenbereich im Regelfall nicht. Denn vom Tragen einer solchen Kopfbedeckung geht für sich genommen noch kein werbender oder gar missionierender Effekt aus. Ein "islamisches Kopftuch" ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wieder. Die bloß visuelle Wahrnehmbarkeit ist in Kindertagesstätten als Folge individueller Grundrechtsausübung ebenso hinzunehmen, wie auch sonst grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf besteht, von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben (vgl. BVerfGE 138, 296 <342 f. Rn. 116>).
(3) Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 Satz 1 KiTaG) ist möglich und von Verfassungs wegen geboten. Sie dient der Vermeidung einer Normverwerfung und ist damit dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung der Gesetzgebung geschuldet. Sie nimmt Rücksicht darauf, dass die Norm auch andere Anwendungsbereiche hat, die sich von der hier vorliegenden Fallgestaltung unterscheiden. Dabei kann es sich etwa um gewichtige verbale Äußerungen und ein offen werbendes Verhalten handeln. Hier kann die Untersagungsvorschrift unter Umständen auch in einer Interpretation, die schon die abstrakte Gefahr erfasst, ihre Bedeutung haben. Der einschränkenden Auslegung steht nicht entgegen, dass dem Gesetzgeber entstehungsgeschichtlich ein Kopftuchverbot als typischer Anwendungsfall der Vorschrift vorgeschwebt hat (vgl. Gesetzesbegründung, LT-Drs. 13/4869, S. 12). Der Norm wird lediglich ein weniger weit reichender Anwendungsbereich zuerkannt (vgl. zur weitgehend inhaltsgleichen Regelung des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 <343 f. Rn. 117>).
(4) Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den Erfordernissen der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung nicht gerecht. Ihre rechtliche Würdigung, nach der bereits eine abstrakte Gefährdung der in § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. genannten Schutzgüter zur Erfüllung des Verbotstatbestands genügt, trägt der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der in Kindertagesstätten tätigen Erzieherinnen und Erzieher nicht in angemessener Weise Rechnung. Sie vernachlässigt das Gewicht ihrer positiven Glaubensfreiheit im Zusammenhang mit einem plausibel dargestellten imperativen religiösen Bedeckungsgebot.
Die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen geben im Übrigen keinerlei Anhalt für eine hinreichend konkrete Gefahr für den Einrichtungsfrieden oder die Neutralität des öffentlichen Trägers durch das Auftreten der Beschwerdeführerin mit dem "islamischen Kopftuch" an ihrem Arbeitsplatz.
Damit verletzen die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
c) In der wie dargelegt verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung verstößt die Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG a.F. (jetzt: § 7 Abs. 8 Satz 1 KiTaG), soweit sie religiöse Bekundungen durch das äußere Erscheinungsbild von Erzieherinnen und Erziehern betrifft, nicht gegen weitere Grundrechte oder sonstiges Bundesrecht (Art. 31 GG). Sie ist insbesondere mit den einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Die sich hieraus ergebenden Rechte gewährleisten keinen weitergehenden Schutz als denjenigen, der aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG folgt (vgl. im Einzelnen zu § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NW a.F. BVerfGE 138, 296 <352 ff. Rn. 139 ff.>).
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.