...Lediglich ergänzend hat er ausgeführt, an der Zumutbarkeit nachträglichen Rechtsschutzes fehle es auch nicht aus dem von der Klägerin genannten Grund, die Verwaltungsgerichte hätten sich mangels Spezialisierung auf das Privatschulrecht als überfordert erwiesen, effektiven nachträglichen oder einstweiligen Rechtsschutz zu gewährleisten....