...Diese Regelung betrifft nur Fehler in der Übermittlung des Dokuments, das zugestellt werden soll, nicht dagegen inhaltliche Mängel des zuzustellenden Schriftstücks; sie ist daher nicht anwendbar, wenn derjenige, an den sich die Ladung richtet, unzutreffend bezeichnet ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. April 1991 IX R 57/90, BFH/NV 1992, 51; vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598)....