...Dabei muss es insbesondere untersuchen, ob es für die Praxis der Bundesnetzagentur, die Kosten der Marktaufsicht - anders als die Kosten für Entstörungen, die im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 EMVG a.F. den einzelnen Nutzergruppen von vornherein getrennt zugeordnet werden - zunächst einheitlich zu erfassen und sodann entsprechend den Kosten für Entstörungen zu verteilen...