...Juni 2008 abgeändert, soweit die Beitritte der Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 für zulässig erklärt und dem Kläger die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Beitritte sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt worden sind. Die Beitritte der Streithelferinnen zu 9, 10, 12, 19, 22 und 23 werden für unzulässig erklärt....