...Daneben soll ein Härtefall anzunehmen sein, wenn es dem Beitragspflichtigen objektiv unmöglich ist, zumindest über einen Übertragungsweg (Terrestrik, Kabel, Satellit, Internet oder Mobilfunk) Rundfunk zu empfangen (LT-Drs. BW 15/197 S. 41). Die Härtefallregelung bietet keine Handhabe, um das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu korrigieren....