...Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihm könne keine Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes angelastet werden, weil zum Anfechtungszeitpunkt noch davon auszugehen gewesen sei, dass mangels Gläubigerbenachteiligung eine Deckung in der Insolvenz des Schuldners nicht angefochten werden könne, wenn der Gläubiger mit Mitteln aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung befriedigt worden...