...Die zunächst erforderliche Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung verlangt zwar keinen Nachweis, dass sich die angemeldete Marke im Verkehr durchgesetzt hat, allerdings muss nach dem schlüssigen Vortrag und den vorgelegten Unterlagen eine Verkehrsdurchsetzung als möglich erscheinen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 417)....