...Als Teil der Exekutive ist sie beim Erlass einer Abschiebungsanordnung - wie jede andere staatliche Stelle - an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG); ihr Handeln unterliegt nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG der vollen gerichtlichen Kontrolle (Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2017, § 58a AufenthG Rn. 17; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Juli 2017...