...Handelt es sich um einen privaten Eigentümer, kann er sich auf sein Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn er mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), es etwa vernichten möchte. Die öffentliche Hand - im Streitfall: die Beklagte als Gemeinde - kann sich zwar nicht auf den Grundrechtsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfGE 61, 82, 100 ff.)....