...Der Anspruch des Klägers zu 2. auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) ist durch die versagte Terminsverlegung nicht verletzt. 4 Nach § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das FG aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Diese erheblichen Gründe sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO)....