Entscheidungsdatum: 07.04.2010
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, denn sie ist - unabhängig von der bislang fehlenden Vollmacht im Sinne von § 22 Abs. 2 BVerfGG - unzulässig. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig ist, weil die angefochtenen Entscheidungen erst nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind und die Verfassungsbeschwerde deshalb nicht fristgerecht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet worden ist. In jedem Fall genügt die Beschwerdebegründung auch inhaltlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht, weil sie nicht hinreichend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten aufzeigt.
Sowohl das Sozialgericht als auch - sinngemäß - das Landessozialgericht haben die Rechtsverfolgung mit der Begründung als
mutwillig angesehen und einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe verneint, weil das Klageverfahren nicht erforderlich sei, um
Rechte der Beschwerdeführer zu wahren und deshalb auch eine bemittelte Vergleichsperson anstelle der Beschwerdeführer den
Rechtsstreit nicht betreiben würde. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, der Überprüfungsantrag und die sozialgerichtliche
Klage seien im Hinblick auf § 330 Abs. 1 SGB III und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach § 330 Abs. 1 2. Alt.
SGB III nicht gelte, wenn der Überprüfungsantrag vor dem Zeitpunkt der Änderung der Rechtsprechung gestellt worden sei, die
einzigen Möglichkeiten gewesen, mögliche Nachzahlungsansprüche, die sich aus einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
hätten ergeben können, zu sichern, ist dies nicht nachvollziehbar. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330
Abs. 1 1. Alt. SGB III schließt eine rückwirkende Aufhebung von Verwaltungsakten, die aufgrund einer vom Bundesverfassungsgericht
für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Vorschrift bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig
waren, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Zeiträume vor Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, ohne
dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift darauf ankommt, ob der Überprüfungsantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist
oder nicht. Die von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezieht sich ausdrücklich nur auf
§ 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III. Warum die speziell auf den Sinn und Zweck des § 330 Abs. 1 2. Alt. SGB III ausgerichteten Erwägungen
des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 - B 7a AL 2/06 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.) auch für § 330 Abs.
1 1. Alt. SGB III, bei dem es sich um eine Fortführung des Rechtsgedankens des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG handelt, gelten
sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar. Sie setzen sich auch nicht mit Rechtsprechung und Literatur auseinander, die
§ 330 Abs. 1 1. Alt. SGB III auch dann für anwendbar halten, wenn der Überprüfungsantrag vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
gestellt wurde (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 58; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB
III, § 330 Rn. 157
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.