...Auslegung des Landesrechts zur Beteiligung der Mitglieder der angeschlossenen Kammern an den Organen des Antragsgegners, ohne dessen Zugehörigkeit - nur - zur Berliner mittelbaren Staatsverwaltung oder die Rechtsnatur seiner Satzung als Teil - nur - des Berliner Landesrechts zu verändern. 6 b) Die Maßstäbe, nach denen die Vereinbarkeit dieser vorinstanzlichen Auslegung des irrevisiblen Rechts mit dem Grundgesetz...