Entscheidungsdatum: 02.07.2014
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2012 - III-4 Ws 77/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus.
1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. Juni 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 5. Januar 2005.
b) Der Beschwerdeführer befand sich zunächst in der Zeit vom 31. Dezember 2003 bis zum 7. Juni 2004 in Untersuchungshaft. Seitdem war er - zunächst aufgrund einer vorläufigen Unterbringung gemäß § 126a StPO - in verschiedenen psychiatrischen Krankenhäusern, seit dem 28. Januar 2006 in der W.-Klinik, untergebracht.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 setzte das Landgericht Dortmund die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 20. März 2013 aus der Maßregelvollzugseinrichtung entlassen und hält sich derzeit - weisungsgemäß - auf S. auf.
2. Mit vorangegangenem Beschluss vom 23. Februar 2012 hatte das Landgericht Dortmund - nach Anhörung des Beschwerdeführers - die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen werde.
Bei dem Beschwerdeführer liege weiterhin eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F.22.0) sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F.60.8) vor. Das Wahnsystem beziehe sich dabei nach wie vor alleine auf die Ehefrau des Beschwerdeführers. Dennoch lehne er eine medikamentöse Behandlung, die nach Einschätzung der Maßregelvollzugseinrichtung allerdings auch kaum mehr erfolgsversprechend erscheine, da sich das Wahnsystem des Beschwerdeführers im Rahmen der mittlerweile Jahre andauernden Chronifizierung verfestigt habe, weiterhin ab.
Insbesondere da auch die therapeutischen Möglichkeiten für den Beschwerdeführer in Deutschland begrenzt seien und eine weitergehende Lockerungsmöglichkeit aus Opferschutzgründen nicht mehr bestehe, was zu einer negativen Rehabilitationsperspektive führe, würden derzeit Bemühungen des Beschwerdeführers um eine Abschiebung nach Italien, wo er sich um seine kranken Eltern kümmern wolle, durch die Maßregelvollzugseinrichtung unterstützt. Da jedoch nicht beurteilt werden könne, wie groß die Gefahr sei, dass der Beschwerdeführer - wenn seine Eltern versterben sollten - nach Deutschland zurückkehre, um sich an seiner Ehefrau zu rächen, habe die Maßregelvollzugseinrichtung eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen auf S., deren Möglichkeit sie nicht kenne, nicht empfohlen. Ob - wie durch den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Anhörung angeregt - eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung mit der Auflage in Betracht komme, dass der Beschwerdeführer Wohnsitz bei seiner in Süddeutschland lebenden Cousine nehme, könne die Maßregelvollzugseinrichtung ebenfalls nicht beurteilen, da diese nicht bekannt sei, so dass nicht festgestellt werden könne, ob sie einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten könne.
Eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel sowie der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung könne daher nur verantwortet werden, wenn der Beschwerdeführer sich auf eine medikamentöse Behandlung einlasse, um zumindest zu versuchen, die Wahnsymptomatik trotz der Chronifizierung einzudämmen. Zudem bedürfe es einer Klärung durch die behandelnden Ärzte und Therapeuten, ob und inwieweit die Cousine des Beschwerdeführers einen geeigneten sozialen Empfangsraum bieten könne.
3. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde hatte das Oberlandesgericht Hamm mit angegriffenem Beschluss vom 12. April 2012 "aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses" als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm genüge nicht den sich aus dem Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Es fehle sowohl an einer hinreichenden Sachaufklärung als auch an einer genügenden Begründung des angegriffenen Beschlusses. Die behandelnden Ärzte führten im Rahmen ihrer Stellungnahmen aus, dass bei Vorhandensein eines geeigneten sozialen Empfangsraums in Deutschland oder eines engmaschigen Überwachungssystems auf S. ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für seine Ehefrau darstelle. Eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehe ohnehin nicht. Einzig aufgrund der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte etwaige Überwachungsmöglichkeiten auf S. nicht hätten einschätzen können und ihnen die Cousine des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen sei, hätten sie sich letztendlich gegen eine Bewährungsaussetzung ausgesprochen. Die Gerichte seien aber verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären und das Ergebnis dieser Aufklärung in dem Beschluss darzulegen. Dies hätten sie jedoch unterlassen.
1. a) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für aussichtsreich. Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2012 genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen weder hinsichtlich der Aufklärung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts noch hinsichtlich der Begründung.
Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG erfordere auch im Verfahrensrecht Beachtung. Aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren ergäben sich Mindestanforderungen für eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die auch für die im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten seien. Sie setzten unter anderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Schaffung einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage für die richterliche Entscheidung.
Es sei zu besorgen, dass das Oberlandesgericht Hamm diese verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend beachtet habe. Insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die der Maßregelvollzugseinrichtung - wie vorliegend - nicht im eigenen Wahrnehmungsbereich bekannt würden und deren Beschaffung durch die Einrichtung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gesichert sei, die allerdings für eine sachverständige Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren erforderlich seien, habe das Vollstreckungsgericht die erforderliche Sachaufklärung selbst vorzunehmen. Dass dies im Hinblick auf etwaige Sicherungsmaßnahmen auf S. oder einen möglichen sozialen Empfangsraum bei der Cousine des Beschwerdeführers in Süddeutschland erfolgt sei, sei nicht ersichtlich.
b) Das Land Nordrhein-Westfalen hat keine Stellungnahme abgegeben.
2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 190 Js 1/04 V der Staatsanwaltschaft Dortmund vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung im Strafvollstreckungsverfahren ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass sowohl die weitere Vollstreckung der Maßregel als auch der Restfreiheitsstrafe zwischenzeitlich mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 12. Februar 2013 zur Bewährung ausgesetzt und der Beschwerdeführer am 20. März 2013 (bedingt) aus dem Maßregelvollzug entlassen worden ist. Denn die angegriffene Entscheidung war Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2012 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, weil er den Anforderungen, die sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot bestmöglicher Sachaufklärung für die Anordnung der Fortdauer von Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ergeben, nicht genügt.
1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>).
Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 <219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).
b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 <230>).
Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, so besteht in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen. Bei der Vorbereitung der Entscheidung über die Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 StGB) hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die sogenannte Aussetzungsreife prüft. Dabei können je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles Erhebungen erforderlich sein über die Persönlichkeit des Untergebrachten einschließlich seines Gesundheitszustandes, sein Verhalten im Vollzug, die Wirkungen der Behandlung, seine Lebensverhältnisse sowie die Umstände und Maßnahmen, die Einfluss auf die Verhältnisse nach seiner Entlassung aus der Unterbringung nehmen können (vgl. BVerfGE 70, 297 <307 f.>).
c) Diese so umschriebenen Maßstäbe für die Schaffung der Grundlagen einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB konkretisieren in genügender Weise die Anforderungen, die sich aus der freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG für das faire, rechtsstaatliche Verfahren ergeben. Die Bedeutung der Freiheitsgarantie gebietet allerdings darüber hinaus, bei der Sachaufklärung und Handhabung der richterlichen Aufklärungspflicht stets das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untergebrachten zu beachten. Dieser wirkt in die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Bestimmung des Aufklärungs- und Prüfungsumfangs hinein, um sicherzustellen, dass der Richter seine Entscheidung auf einer der Sachbedeutung entsprechenden Tatsachengrundlage aufbaut (vgl. BVerfGE 70, 297 <310>).
Erst die so geschaffene hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fortzusetzen, zur Bewährung auszusetzen (§ 67d Abs. 2 StGB) oder für erledigt zu erklären (§ 67d Abs. 6 StGB) ist. Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.
2. Mit diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2012 nicht zu vereinbaren. Er trägt den von Verfassungs wegen an seine tatsächliche Grundlage und die Sachverhaltsaufklärung zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend Rechnung.
a) Die Maßregelvollzugseinrichtung hat im Rahmen ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass eine medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in Deutschland als mittlerweile kaum noch erfolgversprechend anzusehen sei, da sich das Wahnsystem des Beschwerdeführers durch mittlerweile jahrelange Chronifizierung verfestigt habe. Auch die sonstigen therapeutischen Möglichkeiten für den Beschwerdeführer seien begrenzt und weitergehende Lockerungsmöglichkeiten bestünden aus Opferschutzgründen nicht mehr, was zu einer negativen Rehabilitationsperspektive und der Befürchtung führe, dass der Beschwerdeführer lebenslang untergebracht werden müsse. Es sei allerdings "gut vorstellbar", dass in einer Umgebung, die mit den soziokulturellen Norm- und Wertevorstellungen des Beschwerdeführers vertraut sei, wie etwa auf S., ein weitaus größerer therapeutischer Zugang zu diesem möglich sei, weshalb seine Bemühungen um eine Abschiebung nach S. seitens der Maßregelvollzugseinrichtung unterstützt würden. Es erscheine auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich auf S. um seine Eltern kümmern werde, weshalb Reisen nach Deutschland, die mit einer Gefahr für die Ehefrau des Beschwerdeführers, auf die allein sich sein Wahnsystem beziehe, verbunden seien, jedenfalls zu Lebzeiten der Eltern des Beschwerdeführers nicht zu erwarten seien. Voraussetzung für eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung sei jedoch, dass auf S. mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der jeweilige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hinreichend engmaschig kontrolliert werden könne, um eine Gefährdung der Ehefrau sicher auszuschließen.
Im Hinblick auf diese Stellungnahme und unter Berücksichtigung der bereits nahezu acht Jahre andauernden Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie der trotz grundsätzlich vorhandener Therapiebereitschaft nur noch geringfügig vorhandenen Behandlungsaussichten in Deutschland wäre eine Sachaufklärung dahingehend, welche Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen auf S. zur Verfügung stehen, um eine bedingte Entlassung gemäß § 67d Abs. 2 StGB verantwortbar erscheinen zu lassen, verfassungsrechtlich zwingend geboten gewesen. Dass eine solche stattgefunden hat, ist aber weder dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm noch dem in Bezug genommenen Beschluss des Landgerichts Dortmund zu entnehmen. Daher ist bereits aus diesem Grund die Beachtung des Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung nicht ersichtlich.
b) Soweit die Maßregelvollzugseinrichtung überdies im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat, dass unter der Voraussetzung entsprechender Sicherungsmaßnahmen, etwa in Form einer elektronischen Fußfessel, gegebenenfalls auch eine bedingte Entlassung innerhalb Deutschlands befürwortet werden könne, wenn dem Beschwerdeführer bei seiner Cousine in Süddeutschland ein geeigneter sozialer Empfangsraum zur Verfügung stünde, wäre ebenfalls eine weitere Sachaufklärung seitens der Gerichte erforderlich gewesen. Die Maßregelvollzugseinrichtung sah sich allein aufgrund der Tatsache, dass ihr weder die Cousine des Beschwerdeführers bekannt sei noch sie Kenntnis von etwaigen möglichen Sicherungsauflagen habe, nicht in der Lage, eine abschließende Einschätzung abzugeben. Insofern wären die Gerichte verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, die erforderlichen Informationen über den möglichen sozialen Empfangsraum bei der Cousine des Beschwerdeführers einzuholen und der Maßregelvollzugseinrichtung diese sowie die zur Verfügung stehenden strafprozessualen Auflage- und Weisungsmöglichkeiten darzulegen, um eine abschließende Stellungnahme zu ermöglichen. Dass sich die Gerichte stattdessen darauf beschränkt haben, der Maßregelvollzugseinrichtung die Beschaffung dieser Informationen im Hinblick auf künftige Fortdauerentscheidungen aufzutragen, trägt dem Gewicht des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers nicht Rechnung.
3. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob darüber hinaus ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG dadurch gegeben ist, dass der angegriffene Beschluss der verfassungsrechtlich vorgegebenen Begründungstiefe nicht genügt. Mit der entsprechenden Rüge verfolgt der Beschwerdeführer kein weitergehendes Anfechtungsziel.
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.