Entscheidungsdatum: 28.08.2012
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2010 031 577.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. August 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters am Oberlandesgericht Heimen
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
Mit Beschluss vom 18. Januar 2011 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts durch eine Beamtin des höheren Dienstes der angemeldeten Wortmarke 30 2010 031 577
Digitale Lebenshilfe
für die Dienstleistungen
„Klasse 37: Installation, Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware sowie Telekommunikationsapparaten; Installation und Wartung von Hardware für Netzwerksystemen; Information in Bezug auf die Installation, Reparatur und Wartung von Telekommunikationsnetzen; Installation, Instandsetzung und Wartung von Telekommunikationsanlagen, Kommunikations-, Computer- und Datennetzen;
Klasse 38: Auskünfte über Telekommunikation; Beratung und Information auf dem Gebiet der Telekommunikation und in Bezug auf Telekommunikationsleistungen, insbesondere Tarifberatung bezüglich Telefonie, Internet und Mobilfunk;
Klasse 41: Schulungen in Office-Programmen, sowie im Bereich des Internet, E-Mail, PC-Sicherheit, Multimedia und Mobilfunk;
Klasse 42: Computerberatungsdienste, nämlich diesbezügliche Kauf- und Produktberatung; Beratung auf dem Gebiet von Computerhard- und -software und in Bezug auf Computernetzanwendungen; Beratungsdienste im Zusammenhang mit der Planung, Auswahl, Inbetriebnahme und dem Betrieb von Computerhardware und Computerprogrammsystemen für Dritte; Computersystemanalyse, insbesondere Fehleranalyse und Netzwerkanalyse; Installation, Aktualisierung und Pflege von Computersoftware; Wiederherstellung von Computerdaten; elektronische Datensicherung; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke“
die Eintragung mit der Begründung versagt, dem Markenwort fehle das hierzu erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Der Gesamteindruck der sprachüblich aus allgemein verständlichen Wörtern gebildeten Marke erschöpfe sich in der bloßen Summenwirkung ihrer für sich genommen schutzunfähigen Wortbestandteile. In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen stelle „Digitale Lebenshilfe“ für die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Lebenshilfe in Form von Beratungen und Schulungen in der digitalen Welt dar, die sich auf die Auswahl, Benutzung, Installation, Reparatur und Wartung von Telekommunikationseinrichtungen, auf Computersystemanalysen und die Aktualisierung und Pflege von Software beziehen könne. Auch wenn der Begriff „Lebenshilfe“ überwiegend in sozialen und psychologischen Kontexten genutzt werde, seien die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres in der Lage zu erkennen, dass mit „Lebenshilfe“ und einem vorangestellten Adjektiv aus dem EDV-Bereich Maßnahmen gemeint seien, die anderen Menschen helfen sollten, ihre Probleme mit der richtigen Benutzung ihres Computers, Telefons, Handys, des Internets, bei anfallenden Reparaturen, der Erneuerung der technischen Ausstattung, der Notwendigkeit von Software-Updates und aller anderen denkbaren Arten von Schwierigkeiten zu lösen. Von einem Verständnis der angemeldeten Wortkombination in diesem Sinne könne insbesondere deshalb ohne Weiteres ausgegangen werden, weil der Begriff „Lebenshilfe“, wie die Markenstelle durch Belege für den Gebrauch der Begriffe „elektronische Lebenshilfe“ und „technische Lebenshilfe“ ausgeführt hat, im Verkehr auch in anderen als sozialen und psychologischen Kontexten genutzt werde. Die im vorangegangenen Beanstandungsbescheid vom 11. August 2010 zusätzlich bejahte Frage, ob einer Eintragung des Anmeldezeichens zugleich das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehe, hat die Markenstelle im angefochtenen Beschluss dahinstehen lassen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Er vertritt die Auffassung, dass das angemeldete Zeichen über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft verfüge, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bei ihrer Interpretation der angemeldeten Wortkombination habe sich die Markenstelle einer metaphorischen Transposition bedient. Die Übertragung des Sinngehalts des Begriffs „Lebenshilfe“ auf elektronische oder technische Sachverhalte bedürfe eines gedanklichen Schrittes, welcher dem Zeichen zu Unterscheidungskraft verhelfe. In seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung bezeichne das Wort „Lebenshilfe“ ausschließlich Maßnahmen, die das Leben beträfen, aber nicht die Bewältigung technischer Probleme. Auch das Adjektiv „digitale“ stelle kein Synonym für den IT- oder EDV-Bereich dar. Die Digitaltechnik beschäftige sich vielmehr mit der Verarbeitung wert- und zeitdiskreter Werte und Zahlenfolgen, welche als Digitalsignal bezeichnet würden. Auch wenn die Digitaltechnik im IT-Bereich und bei der Datenverarbeitung eine Rolle spiele, sei es nicht zulässig, dem Adjektiv „digitale“ die Bedeutung „technische“ oder „elektronische“ zuzumessen. Voreintragungen der Marken „Lebenshilfe“ und „your digital life“, auf welche der Anmelder bereits im Anmeldeverfahren hingewiesen habe, komme für die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens Indizwirkung zu.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Januar 2011 aufzuheben,
hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II.
Die gem. § 66 Abs. 1 MarkenG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil einer Eintragung der Wortkombination „Digitale Lebenshilfe“ für die beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis eines bestehenden Freihaltebedürfnisses entgegensteht, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zusätzlich fehlt dem Zeichen das zu einer Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht nach § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen dienen können.
Bei der Auslegung der absoluten Eintragungshindernisse ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 3 Abs. 1 der MarkenRL (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union 2008/95/EG) das Allgemeininteresse, welches der Regelung zugrunde liegt, zu berücksichtigen (EuGH GRUR 2008, 608, Rn. 66 - EUROHYPO m. w. N.). Die auf Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der MarkenRL zurückzuführende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, sämtliche Zeichen oder Angaben, die geeignet sind, Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, frei zu halten (EuGH GRUR 2008, 503, Rn. 22, 23 - ADIDAS II). Es gibt nämlich - insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit eines unverfälschten Wettbewerbs - Erwägungen des Allgemeininteresses, die es ratsam erscheinen lassen, dass bestimmte Zeichen von allen Wettbewerbern frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Chiemsee; EuGH GRUR 2004, 146, Rn. 31 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 54, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, Rn. 35 - 36 - BIOMILD; vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 265 m. w. N.).
Bei der Prüfung dieser Eintragungshindernisse ist auf die Wahrnehmung des angesprochenen Verkehrs abzustellen. Dieser umfasst alle Kreise, in denen die fragliche Marke aufgrund der beanspruchten Dienstleistungen Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 65 - Henkel). Auszugehen ist dabei vom normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Bereich dieser Dienstleistungen (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 8 Rn. 30 ff.). Hier richten sich sämtliche Waren und Dienstleistungen sowohl an Fachverkehrskreise für Telekommunikationsdienstleistungen, als auch an den allgemeinen Endverbraucher.
Die Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet wird; es genügt, dass das Zeichen für eine solche Beschreibung geeignet ist und der Verkehr die beschreibende Bedeutung ohne weiteres erfassen kann. Es spielt darüber hinaus keine Rolle, ob Konkurrenten bereits ein konkretes Interesse an der Verwendung des fraglichen Zeichens haben oder ob andere Zeichen, die gebräuchlicher als das angemeldete sind, zur Bezeichnung derselben Merkmale der im Eintragungsantrag genannten Waren oder Dienstleistungen existieren. Es wird auch nicht vorausgesetzt, dass das fragliche Zeichen der üblichen Art und Weise der bereits bekannten Bezeichnungen entspricht (EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 - Chiemsee).
Dass eine Angabe neuartig oder ungewohnt ist, schließt ihre Eignung, zur Beschreibung dienen zu können, ebenfalls nicht aus. Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen und Abbildungen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele a. a. O.; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 8, Rn. 379).
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die Anmeldemarke geeignet, als verständliche Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Verwendung zu finden, die im Verkehr entweder zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen oder als Bestimmungsangabe für diese verwendet werden kann.
Der Begriff „Lebenshilfe“ bezeichnet u. a. „Maßnahmen, die anderen Menschen helfen sollen, ihr Leben sinnvoll zu gestalten“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 1100). Entgegen der vom Anmelder geäußerten Auffassung beschränkt sich der lexikalisch nachweisbare Bedeutungsgehalt des Begriffs gerade nicht auf die Bewältigung psychischer, physischer und sozialer Lebensprobleme: „Als Aufgabe der Erwachsenenbildung geht Lebenshilfe davon aus, dass die Zurüstung auf das moderne Leben nicht in einer einmaligen Lernperiode in Kindheit und Jugend gewonnen werden kann, sondern eines lebenslangen Prozesses des Zu- und Umlernens bedarf. Als Berufshilfe umfasst sie Angebote zur beruflichen Fortbildung (zur Erhaltung der Tüchtigkeit im ausgeübten Beruf) und zur Weiterbildung (zum Aufstieg in gehobene Positionen); als Erziehungshilfe vermittelt sie Einsichten, die zur Übernahme der Elternrolle helfen und die Erziehung der Kinder erleichtern; als Kulturhilfe sucht sie, Anregungen zu einer sinnerfüllten Freizeit zu bieten und zur kritischen Benutzung der zahlreichen Angebote der Freizeitindustrie zu führen (…)“ (Brockhaus, Enzyklopädie in zwanzig Bänden, 17. Auflage des Großen Brockhaus, 11. Band, S. 233).
Das Adjektiv „digital“ hat unter anderem die Bedeutungen „auf Digitaltechnik, Digitalverfahren beruhend“; „in Ziffern darstellend“, „in Ziffern dargestellt“; „in Stufen erfolgend“, „in Einzelschritte aufgelöst“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2011, S. 421). Bei „Digitaltechnik“ handelt es sich um ein Teilgebiet der Informationstechnik und der Elektronik, das sich mit der Erfassung, Darstellung, Bearbeitung und Übertragung digitaler Größen befasst. Ihrer bedienen sich zahlreiche Alltagsgegenstände wie „Digitaluhren“ (elektronische Uhren, die die Uhrzeit nicht durch Zeiger, sondern durch Zahlen anzeigen), „Digitalkameras“, in denen die Bilder in digitaler Form gespeichert werden, „digitales Fernsehen“, bei dem die Sendungen mithilfe der Digitaltechnik übertragen werden und „Digitalfotos“, die mit einer Digitalkamera aufgenommenen worden sind. Nicht nur diese Begriffe selbst, sondern auch die Bezeichnungen „Digital Native“ (Person, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist) und „Digital Immigrant“ (Person, die den Umgang mit digitalen Technologien im Erwachsenenalter erlernt hat) haben inzwischen Eingang in die deutsche Sprache gefunden (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, ebenda). Dies zeigt, dass die Einführung digitaler Technologien die Lebensumstände mehrerer Generationen wesentlich prägt. Nicht nur der mit der Digitaltechnik vertraute, hier angesprochene Fachverkehr, sondern auch weiteste inländische Verkehrskreise, denen technische Details zu dieser Technik unbekannt sein könnten, werden das Adjektiv „digital“ daher im Sinne seiner lexikalisch nachweisbaren Bedeutung „auf Digitaltechnik (Digitalverfahren) beruhend“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, ebenda) verstehen.
Die Wortkombination „Digitale Lebenshilfe“ werden sie dementsprechend ohne weitere Analyse als Bezeichnung einer Lebenshilfe auffassen, die sich der Digitaltechnik bedient und bei der es sich um Angebote zur beruflichen Fort- und Weiterbildung, um Erziehung- oder Kulturhilfe im oben dargestellten Sinne handeln kann.
Derartige Angebote zur beruflichen Fort- und Weiterbildung mithilfe der Digitaltechnik können die in Klasse 37 beanspruchten Dienstleistungen zur Installation, Wartung und Reparatur von Telekommunikationsmitteln wie Computer- und Computernetzwerke, die in Klasse 41 beanspruchten Schulungsdienstleistungen oder die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen zur Computersystemanalyse, insbesondere zur Fehleranalyse und Netzwerkanalyse; zur Installation, Aktualisierung und Pflege von Computersoftware; zur Wiederherstellung von Computerdaten; zur elektronischen Datensicherung oder auch Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke darstellen.
Da Computer und deren Netzwerke nicht nur den beruflichen Alltag, sondern auch die Freizeitgestaltung entscheidend prägen, kann die Erbringung dieser Dienstleistungen ebenso wie die Erbringung der in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen zur Beratung, Information und Auskunft auf dem Gebiet der Telekommunikation und die Erbringung der in Klasse 42 beanspruchten technischen Beratungsdienstleistungen, die sich auf Computerhardware, Software sowie Netzwerkanwendungen beziehen, gleichzeitig eine Form von Kulturhilfe im oben erwähnten Sinne bedeuten. Insbesondere die in Klasse 42 beanspruchte Kauf- und Produktberatung zum Erwerb von Computern kann Anregungen zur kritischen Nutzung von Angeboten der Freizeitindustrie geben.
„Digitale Lebenshilfe“ eignet sich zugleich als Bestimmungsangabe der beanspruchten technischen, Schulungs- und Beratungsdienstleistungen.
Der beschreibende Charakter von „Digitale Lebenshilfe“ entfällt nicht deshalb, weil es sich um die Kombination zweier Worte handelt. Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 98 - 100) - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39–41) - BIOMILD; GRUR 2006, 229, 231 (Nr. 34–37) - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 (Nr. 77, 78) - CELLTECH; GRUR 2008, 608 (Nr. 45, 69) – EUROHYPO) muss berücksichtigt werden, dass eine ausschließlich aus beschreibenden Begriffen bestehende Wortneubildung u. a. dann als beschreibend anzusehen ist, wenn kein merklicher Unterschied zwischen der Neubildung und der bloßen Summe der Bestandteile besteht. So verhält es sich hier. Die Kombination aus dem Adjektiv „digitale“ und dem Substantiv „Lebenshilfe“ ist sprachüblich gebildet und bezeichnet eine Variante der beanspruchten Dienstleistungen bzw. ein Variante ihres Bestimmungszwecks, nämlich eine Lebenshilfe, die sich der Digitaltechnik bedient und bei der es sich um Angebote zur beruflichen Fort- und Weiterbildung, um Erziehung- oder Kulturhilfe im oben dargestellten Sinne handeln kann.
Mit dieser Bedeutung ist „Digitale Lebenshilfe“ freihaltebedürftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auch Wettbewerbern des Anmelders muss es unbenommen bleiben, die angemeldete Wortkombination für die hier beanspruchten Dienstleistungen in diesem beschreibenden Sinne zu verwenden. Wie die Markenstelle belegt hat, benutzen sie ähnliche Wortkombinationen wie „technische Lebenshilfe“ oder „elektronische Lebenshilfe“ im Verkehr bereits.
2.
Entgegen der vom Anmelder geäußerten Auffassung fehlt dem Anmeldezeichen zugleich das zu einer Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nach dieser Vorschrift kommt die Eintragung als Marke nur in Betracht kommt, wenn ein Zeichen geeignet ist, die mit ihm bezeichneten Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel; EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 62 - Libertel). Diese Herkunftsfunktion fehlt jedoch einem Zeichen wie „Digitale Lebenshilfe“, das die hier angesprochenen allgemeinen und Fachverkehrskreise ausschließlich in seiner oben erläuterten beschreibenden Bedeutung wahrnehmen werden, welche der Wortkombination für die beanspruchten Dienstleistungen auch objektiv zukommt.
3.
Mit ähnlicher Begründung haben im Übrigen zuvor bereits mehrere andere Senate des Bundespatentgerichts vergleichbaren Markenwörtern wie „Digitale Steuerberaterfortbildung“ (BPatG 32 W (pat) 98/01, Entsch. v. 19. Juni 2002); „Digi-Wetter“ (BPatG 27 W (pat) 109/08, Entsch. v. 29. Januar 2009), „DIGICAM“ (BPatG 30 W (pat) 4/03, Entsch. v. 5. April 2004); „digicorder“ (BPatG 30 W (pat) 147/06, Entsch. v. 21. Januar 2008); „digiMedia“ (BPatG 33 W (pat) 328/01 W; Entsch. v. 19. Februar 2002); „digiPhoto World“ (BPatG 30 W (pat) 191/00, Entsch. v. 30. Juli 2001); und „Digital Lounge“ (BPatG 27 W (pat) 110/07, Entsch. v. 6. Mai 2008) für alle bzw. einen wesentlichen Teil der dort beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eintragung versagt.
4.
Soweit sich der Anmelder auf die Eintragung seiner Ansicht nach vergleichbarer Drittmarken beruft, ändert dies nichts an der fehlenden Schutzfähigkeit für die hier zu beurteilende Anmeldemarke. Wie bereits die Markenstelle im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, kann ein Anmelder aus der Schutzgewährung für andere Marken keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. EuGH MarkenR 2008, 163, 167, Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674, Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
5.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Anmelder hat seinen entsprechenden Antrag nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG sind nicht gegeben, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern.