...kann, wenn sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat, genügt - anders als ein auf die Enttäuschung nicht hinreichend fassbarer gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad bzw. dessen Träger abstellendes Verständnis - dem rechtsstaatlichen Gebot der hinreichenden gesetzlichen Bestimmtheit und verletzt darüber hinaus keines der durch das Grundgesetz...