Entscheidungsdatum: 18.07.2011
1. Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde .
2. Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris) .
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 2. Dezember 2010 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Streitwert: 50.000 €.
I.
Der Kläger ficht die Entscheidung des Beklagten über die Besetzung der im Bayerischen Justizministerialblatt vom 30. März 2010 ausgeschriebenen Notarstelle in S. an, auf die sich unter anderem er und der Beigeladene zu 2 beworben hatten.
Der 1959 geborene Kläger legte 1989 die Zweite juristische Staatsprüfung mit dem Prädikat "gut" (12,13 Punkte) ab. Vom 1. Januar 1990 bis zum 30. Juni 1991 war er Notarassessor in Bayern. Er wechselte sodann nach Sachsen, wo er seither als hauptberuflicher Notar bestellt ist.
Der Beigeladene zu 2 ist 42 Jahre alt. Er bestand 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "gut" (11,77 Punkte). Von März 1997 bis Januar 2002 war er bayerischer Notarassessor. Seit dem 1. Februar 2002 hat er eine Notarstelle in O. inne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. September 2010 entschied der Beklagte, die Stelle dem Beigeladenen zu 2 zu übertragen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, ihm stehe vor dem Hintergrund der in den Ländern nach § 4 und § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO zu wahrenden Belange einer geordneten Rechtspflege sowie seiner Justiz- und Organisationshoheit ein weites Auswahlermessen zu, bei dessen Anwendung Art. 12 Abs. 1 GG im Auge zu behalten sei. Auch unter Berücksichtigung der in der Zweiten juristischen Staatsprüfung in Bayern gezeigten Leistungen des Klägers, seines bis zur Berufung als Notar in Sachsen zum 1. Juli 1991 absolvierten notariellen Anwärterdienstes in Bayern sowie seiner mehr als 19-jährigen Erfahrung als Notar in Sachsen erforderten vorrangige justizorganisatorische und personalwirtschaftliche Belange die Übertragung der freiwerdenden Notarstelle an den Beigeladenen zu 2.
Die Nachwuchsgewinnung und eine sachgerechte Bedarfsplanung setzten voraus, dass bayerische Notarassessoren darauf vertrauen könnten, zeitnah nach Ableistung ihres Anwärterdienstes ihre Anwartschaft auf Bestellung zum Notar auf Lebenszeit realisieren zu können. Diese Anwartschaft würde gefährdet, wenn insbesondere dienstjüngeren einheimischen Notaren nach Ablauf der entsprechenden Mindestverweildauer am ersten Amtssitz keine Aussicht auf eine Amtssitzverlegung an einen vorzugswürdigeren Ort mehr geboten werden könne und somit nicht im ausreichenden Maße Notarstellen für einheimische Notarassessoren frei würden. Bei Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers um die ausgeschriebene Notarstelle würde im Ergebnis keine Stelle für die Ernennung eines bayerischen Notarassessors zum Notar auf Lebenszeit frei werden. Ferner stünde konkret zu erwarten, dass auch eine ganze Reihe weiterer dienstälterer Notare aus anderen Ländern eine Notarbestellung in Bayern anstreben würde. Damit würde letztlich eine geordnete Nachwuchsplanung und -entwicklung im Assessorenbereich nachhaltig erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht.
Die Bestellung eines auswärtigen Notars in Bayern komme grundsätzlich dann in Betracht, wenn hierdurch im Ergebnis die Anwartschaft bayerischer Notarassessoren auf ihre erstmalige Bestellung zum Notar auf Lebenszeit und damit die Belange der Nachwuchsplanung und -entwicklung sowie die Attraktivität des notariellen Anwärterdienstes in Bayern insgesamt nicht beeinträchtigt würden. In diesem Fall verlören für die Auswahlentscheidung personalwirtschaftliche und organisatorische Gründe deutlich an Gewicht. Eine solche Konstellation könne insbesondere dann eintreten, wenn bei der Bewerbung eines bayerischen Notars um eine ausgeschriebene Stelle zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht hinreichend sichergestellt sei, dass für die im Nachzug freiwerdende Stelle des sich aktuell bewerbenden Notars Bewerbungen von bayerischen Notaren beziehungsweise Notarassessoren eingereicht würden. Auch wenn Bewerbungen landeseigener Notare und Notarassessoren um ausgeschriebene Stellen nicht vorlägen, seien regelmäßig geeignete auswärtige Bewerber zu berücksichtigen. Dies sei im Jahr 2009 bei drei Notarstellen der Fall gewesen.
Da es sich bei der derzeit vom Beigeladenen zu 2 innegehaltenen Notarstelle um einen attraktiven Amtssitz handele, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich bayerische Notare beziehungsweise Notarassessoren auf diese zur Wiederbesetzung auszuschreibende Notarstelle bewürben. Demgegenüber würde durch die Bestellung des Klägers zum Notar in Starnberg die Fluktuation im bayerischen Notardienst beeinträchtigt und letzten Endes die Nachwuchsplanung und -gewinnung behindert.
Diesen Bescheid hat der Kläger mit seiner Klage angefochten, welche das Oberlandesgericht abgewiesen hat. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auch die weiteren vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren angeführten Gründe hat das Oberlandesgericht nicht beanstandet. Der Beklagte habe nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gewinnung qualifizierten Berufsnachwuchses im bayerischen Notariat derzeit konkret gefährdet sei. So habe im Einstellungstermin 2009/2 nicht die vorgesehene Anzahl von sieben Bewerbern eingestellt werden können. Auch in den vorangegangenen Einstellungsterminen habe der ausgeschriebene Bedarf nur durch Berücksichtigung von Bewerbern aus anderen Bundesländern gedeckt werden können. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die Auswirkungen auf das Abgaben- und Versorgungssystem der bayerischen Notarkasse in die Entscheidung mit einbeziehe. Dieses System sei auf den nachträglichen Eintritt von Seiteneinsteigern nicht zugeschnitten.
Das vom Kläger angeführte Prinzip der Bestenauslese führe ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen komme es bei der Auswahlentscheidung auf dieses Prinzip nicht vorrangig an, denn bereits organisationsrechtliche Gesichtspunkte und Gründe der übergreifenden Personalplanung genössen den Vorrang vor dem Leistungs- und Bestenausleseprinzip. Überdies sei die Qualifikation des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2 nicht um so viel höher, dass im Rahmen einer individuellen Auswahlentscheidung dem Kläger der Vorrang gebührte.
Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht und begründet worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Er hat in der Sache allerdings keinen Erfolg, da entgegen der Ansicht des Klägers weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ein Verfahrensfehler vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 5 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen, wenn gegen sie nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 7 mwN). Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00, juris Rn. 15) und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (ausführlich hierzu: Kopp/Schenke aaO Rn. 7, 7a-d mwN). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet unter Berücksichtigung des Auswahl- und Ermessensspielraums des Beklagten und der deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO eingeschränkten Nachprüfbarkeit der angefochtenen Entscheidung durch die Gerichte solchen Bedenken nicht.
a) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gewähren einem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramts. Jedoch hat die zuständige Justizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung über die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um die Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. Vielmehr hängt ihre Entscheidung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorrangig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insgesamt weiter als derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils mwN - z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 8; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559 Rn. 6 und vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067, 1068).
Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn sich um eine freie (Nur-)Notarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben. Dies gilt entgegen der Ansicht des Klägers unabhängig davon, ob der Amtssitz des Notars im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stelle (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 aaO Rn. 7 und vom 14. Juli 2003 jew. aaO) oder in einem anderen. § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO differenziert nicht nach den unterschiedlichen Fallgruppen der Verlegung innerhalb desselben Amtsbezirks und der Verlegung in einen anderen Amtsbereich (vgl. Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 10 Rn. 4). In der Konkurrenz zwischen einem Notarassessor und einem bereits amtierenden Notar kommt letzterem nicht etwa grundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl. § 4 Satz 2, § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) auch zu berücksichtigen, dass den "anstellungsreifen" Notarassessoren der berufliche Einstieg ermöglicht werden muss (siehe § 7 Abs. 1 BNotO). Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus dem sich eine Fürsorgepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu enttäuschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).
Diese organisationsrechtlichen und personalwirtschaftlichen Belange kommen nicht nur zum Tragen, wenn ein amtierender Notar mit einem anstellungsreifen Notarassessor um einen Amtssitz konkurriert. Vielmehr sind sie in einem Land, in dem ein Notaranwärterdienst gemäß § 7 Abs. 4, 5 BNotO eingerichtet ist, auch von Bedeutung, wenn sich, wie im vorliegenden Sachverhalt, nur mehrere bereits bestellte Notare um eine Stelle bewerben. In diesem Fall sind in die Besetzungsentscheidung die Nachwuchsentwicklung und die Anwartschaftsrechte der Notarassessoren ebenfalls einzubeziehen. Deren Aussichten auf Bestellung zum Notar sind vom Ausgang des Besetzungsverfahrens mit betroffen. Die von dem landeseigenen Bewerber bislang inne gehaltene Stelle wird frei, wenn dessen Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle Erfolg hat. Auf diese Weise steht unmittelbar oder über Folgebesetzungen ein Amtssitz für einen anstellungsreifen Notarassessor zur Verfügung, während dies bei Vergabe der ausgeschriebenen Stelle an einen landesfremden Notar nicht der Fall ist. Dies gilt insbesondere bei dem vom Beklagten praktizierten Vorrücksystem.
b) Allerdings sind diese organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkte nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr darf sich die Landesjustizverwaltung nicht schematisch auf die Privilegierung ihrer landeseigenen Notarassessoren berufen (BVerfG aaO; Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 124/07, NJW-RR 2008, 1642 Rn. 10). § 7 Abs. 1 BNotO ermöglicht die gebotene Berücksichtigung der Wertentscheidungen des Grundgesetzes nur deshalb, weil er lediglich "in der Regel" einen Vorrang der landesangehörigen Notarassessoren vorsieht. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat betont, dass die "Landeskinderklausel" im Grundsatz dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege dient, wenn auch dieser Gemeinwohlbelang nicht abstrakt und losgelöst von den Umständen des Einzelfalles betrachtet und gewichtet werden darf, die sich für die jeweiligen Bewerbungsverfahren durchaus unterschiedlich darstellen können. Das wiederum bedeutet, dass die Landesjustizverwaltung bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege (erneut) in den Blick zu nehmen und zu überprüfen hat, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann (BVerfG und Senat jew. aaO). Der Beurteilungsmaßstab ist deshalb dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vom 14. April 2008 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO und vom 14. Juli 2003 aaO; vgl. auch BVerfG aaO S. 999 f). Soweit das Oberlandesgericht, der Beklagte und der Beigeladene zu 1 den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906) dahin verstanden haben, Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG kämen erst dann zum Tragen, wenn keine organisationsrechtlichen Gesichtspunkte oder Gründe der übergreifenden Personalplanung für einen der Bewerber sprächen (vgl. aaO S. 909), ist Folgendes klarzustellen: Der Senat hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, die Auswahl unter mehreren Bewerbern habe nach dem Prinzip der Bestenauslese zu erfolgen, wenn keinem von ihnen aus den vorgenannten Gründen ein Vorrang zukomme. Hieraus ist aber nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO maßgebliche organisationsrechtliche Aspekte oder Belange der übergreifenden Personalplanung stets Vorrang vor Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG genießen. Im Übrigen wäre die Senatsentscheidung, sollte sie anders zu verstehen sein, durch die zuvor zitierte spätere Rechtsprechung überholt.
c) Den vorstehenden Maßstäben wird der angefochtene Bescheid gerecht.
aa) Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass einige Ausführungen in dem Bescheid den Eindruck erwecken könnten, der Beklagte sei unter Verkennung der dargestellten Rechtslage davon ausgegangen, die von ihm angeführten personalwirtschaftlichen Belange seien auch ohne Abwägung mit der Qualifikation der jeweiligen Bewerber stets vorrangig für die Besetzungsentscheidung. Dies betrifft namentlich die Erwägungen, die Bestellung landesfremder Bewerber komme in Betracht, wenn im Ergebnis die Anwartschaft bayerischer Notarassessoren auf ihre erstmalige Bestellung zum Notar auf Lebenszeit nicht beeinträchtigt werde, und eine solche Konstellation könne dann eintreten, wenn keine Bewerbungen landeseigener Notare und Notarassessoren vorlägen oder nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Überdies hat der Beklagte auf Seite 3 seiner Klageerwiderung vom 2. November 2010 unter (offenbar missverstandener, s.o.) Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 5. Februar 1996 (aaO) ausgeführt, die Auswahlentscheidung müsse nur dann an dem aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Prinzip der Bestenauslese ausgerichtet werden, wenn - anders als im konkreten Fall - keinem der konkurrierenden Notare unter organisationsrechtlichen Gesichtspunkten oder aus Gründen der übergreifenden Personalplanung der Vorrang zukomme.
Aus den weiteren Erwägungen des Bescheids und der Klageerwiderung geht jedoch hinreichend deutlich hervor, dass der Beklagte ungeachtet dieser Ausführungen bei seiner Auswahlentscheidung die nach Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob dem Kläger gegenüber dem Beigeladenen zu 2 ein Eignungsvorsprung zugute zu halten ist, der die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gesichtspunkte trotz ihres Regelvorrangs in der Gewichtung zurücktreten lässt. So hat der Beklagte in Absatz 2 der Gründe seines Bescheids ausgeführt, dass er das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung des Klägers, seine im notariellen Anwärterdienst gezeigten Leistungen sowie seine langjährigen Erfahrungen als Notar bei der Auswahlentscheidung gewürdigt, jedoch gegenüber den im Folgenden einzeln angegebenen justizorganisatorischen und personalwirtschaftlichen Belangen nicht als ausschlaggebend bewertet habe. Der Beklagte hat hierbei auch die Examensleistung des Beigeladenen zu 2 sowie dessen immerhin bereits seit dem 1. Januar 2002 andauernde Tätigkeit als Notar dem Eignungsprofil des Klägers vergleichend gegenüber gestellt. In der Klageerwiderung hat er zudem auf Seite 5 f dargelegt, bei der auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO beruhenden Auswahlentscheidung müsse im Hinblick auf die Organisationshoheit der Landesjustizverwaltungen (nur) geprüft werden, ob auffällige Leistungs- beziehungsweise Eignungsunterschiede zwischen den Bewerbern bestünden, was vorliegend nicht feststellbar sei. Im Anschluss hieran hat er in Wiederholung des Bescheids ausgeführt, die Examensnoten des Klägers und des Beigeladenen zu 2 rechtfertigten die Annahme eines deutlichen Leistungsunterschieds nicht. Zudem hat er seine bereits in dem angefochtenen Verwaltungsakt niedergelegte Würdigung vertieft, das um 10½ Jahre höhere Dienstalter des Klägers begründe ebenfalls keinen signifikanten Eignungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen zu 2. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass der Beigeladene zu 2 stets beanstandungsfrei gearbeitet habe und über ein gleichfalls hohes fachliches Niveau verfüge.
bb) Diese Würdigung des Beklagten ist unter Berücksichtigung des gemäß § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstabs im Ergebnis auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
(1) (a) Die vom Beklagten angeführten justizorganisatorischen und personalwirtschaftlichen Belange der Entwicklung des notariellen Nachwuchses und insbesondere die Anwartschaftsrechte der Notarassessoren sind aus den vorgenannten Gründen auch im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG zulässige (und im Regelfall auch vorrangige) Abwägungskriterien für die Besetzungsentscheidung. Sie sind auch auf den konkreten Einzelfall in nicht zu beanstandender Weise angewandt worden.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es unbeachtlich, ob die im Erfolgsfall der Bewerbung des Beigeladenen zu 2 freiwerdende Notarstelle in O. mit einem "vorrückenden" bereits anderweitig bestellten Notar wiederbesetzt werden würde oder mit einem Notarassessor. Auch wenn Ersteres der Fall wäre, würde im Ergebnis - sofern nicht ausnahmsweise dort ein landesfremder Notar zum Zuge käme - ein Amtssitz für einen Notarassessor frei, da der Nachfolger in O. seinerseits wieder eine Notarstelle räumte, die zur Nachbesetzung anstünde.
Unbegründet ist ferner die vom Kläger erhobene, mit Zahlen und zum Teil mit der Darstellung einzelner Personalien untermauerte Rüge, entgegen der Darstellung des Beklagten würden die Anwartschaftsrechte der Notarassessoren durch die Übertragung der angestrebten Stelle an ihn nicht beeinträchtigt. Mehrere Notarassessoren seien nicht schutzwürdig, weil sie sich trotz erheblicher Überschreitung der regulären Assessorenzeit nicht auf Notarstellen beworben hätten oder aus anderen Gründen (z.B. Erziehungsurlaub) nicht für die Übernahme von Notarstellen in Betracht kämen. Zudem stünden infolge des zu erwartenden Ausscheidens von amtierenden Notaren aus Alters- und anderen Gründen innerhalb eines angemessenen Zeitraums genügend Stellen für die im Geschäftsbereich des Beklagten tätigen Notaranwärter zur Verfügung.
Die Würdigung, ob und welcher Kreis von Notarassessoren aus welchen Gründen bei der Ausübung des Besetzungsermessens als schutzwürdig einzubeziehen ist oder nicht, liegt jedoch ebenso im Beurteilungsspielraum des Beklagten wie die Prognose, mit welchem Stellennachbesetzungsbedarf künftig zu rechnen ist. Dass der Beklagte dabei die Grenzen der ihm zustehenden Beurteilungsspanne überschritten hat, ergibt sich weder aus den Darlegungen des Klägers, der - rechtlich unbeachtlich - lediglich seine Würdigung an die Stelle der Erwägungen des Beklagten setzen möchte, noch ist dies sonst ersichtlich. Entgegen der Annahme des Klägers, die seinen eingehenden Ausführungen zur Anzahl und zum Dienstalter der bayerischen Notarassessoren, ihrer "Schutzwürdigkeit" sowie zu der zu prognostizierenden Entwicklung der freiwerdenden Notarstellen zugrunde liegt, kommt es für die Entscheidung über die Besetzung einer konkreten Notarstelle auch nicht darauf an, ob für die Notarassessoren in einem bestimmten Zeitraum insgesamt genügend Amtssitze zur Verfügung stehen. Vielmehr ist maßgeblich, ob deren Interessen durch den Ausgang des Besetzungsverfahrens im Einzelfall berührt werden. Insoweit steht der Landesjustizverwaltung ein weiter Prognosespielraum zu.
Zu dessen Ausübung hat der Beklagte vorgetragen, dass die Attraktivität des bislang von dem Beigeladenen zu 2 inne gehaltenen Amtssitzes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Nachbesetzung erwarten lasse, aufgrund derer unmittelbar oder über eine Folgebesetzung einem anstellungsreifen Notarassessor eine Notarstelle übertragen werden könne. Diese Angaben sind jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hinreichend substantiiert. Wie der Kläger selbst angibt, ist im Geschäftsbereich des Beklagten eine Reihe von Notarsassessoren tätig, die die Regelanwärterzeit von drei Jahren bereits absolviert haben und damit "anstellungsreif" sind. Dies gilt selbst dann, wenn - wie der Kläger meint - solche Assessoren nicht zu berücksichtigen wären, die sich trotz bereits seit längerem bestehender "Anstellungsreife" nicht auf ausgeschriebene Stellen beworben haben. Dass einer der zu berücksichtigenden Anwärter bei Freiwerden der Notarstelle in O. auf einem Amtssitz als Notar wird bestellt werden können - sei es unmittelbar an diesem Ort, sei es im Wege einer Folgebesetzung an einem anderen Sitz - ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dem Beklagten sind konkretere Angaben hierzu nicht möglich und dementsprechend auch nicht zumutbar, da er keinen zuverlässigen Einblick in die Bewerbungspräferenzen der in seinem Geschäftsbereich tätigen Notare und Notarassessoren haben kann.
Wird der Ablehnungsbescheid schon von den genannten ermessensfehlerfreien Erwägungen getragen, kommt es auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren ergänzend vorgebrachten Gründe (§ 114 Satz 2 VwGO) nicht an. Sie mögen nicht in vollem Umfang rechtlich tragfähig sein; dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
(2) Die Würdigung des Beklagten, der Kläger habe gegenüber dem Beigeladenen zu 2 keinen auffälligen, erheblichen Eignungsvorsprung, ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO ebenfalls nicht fehlerhaft.
Mit Recht hat der Beklagte dem lediglich 0,36 Punkte betragenden, innerhalb des Prädikats "gut" liegenden Unterschied zwischen den Prüfungsergebnissen des Klägers und des Beigeladenen zu 2 keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Der Beigeladene zu 2 hat ebenso wie der Kläger ein weit überdurchschnittliches Zweites juristisches Staatsexamen abgelegt. Der rechnerische Punktunterschied weist keinen qualitativ beachtlichen Leistungsvorsprung des Klägers aus. Dies gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Senats mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse über den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachlässt (Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 juris Rn. 24; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 f).
Ebenfalls innerhalb des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums liegt seine Würdigung, der im Vergleich zum Beigeladenen zu 2 um gut zehn Jahren längeren Berufserfahrung des Klägers komme keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch der Beigeladene zu 2 ist bereits seit geraumer Zeit als hauptamtlicher Notar tätig und verfügt damit ebenfalls über eine ausgeprägte berufliche Erfahrung. Die Erwägung des Beklagten, das Qualifikationsniveau steige in den ersten Berufsjahren überproportional und nehme in späteren Jahren weniger stark zu, deshalb verliere der durch größere Berufserfahrung vermittelte Vorsprung im Laufe der Zeit an Gewicht, steht mit der Senatsrechtsprechung in Einklang (vgl. z.B. Beschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ 119/07, NJW-RR 2008, 1292 Rn. 13 vom 26. März 2007 - NotZ 38/06, NJW-RR 2007, 1130 Rn. 14).
Schließlich hat der Beklagte auch, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, juris Rn. 22 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24) den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber in den Blick genommen. Insoweit kommt dem Kläger ebenfalls kein signifikanter Eignungsvorsprung zugute. Zwar handelt es sich bei ihm ausweislich der von ihm zitierten Geschäftsprüfungsberichte um einen offensichtlich besonders fähigen Notar, der sich überdies durch Veröffentlichungen und standespolitisches Engagement hervortut. Aber auch der Beigeladene zu 2 führt seine Notarstelle nach den vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten, die - ohne dass es hierauf noch ankäme - überdies durch einen im Besetzungsvorgang befindlichen Kurzbericht des Präsidenten des Landgerichts Würzburg vom 28. Mai 2010 bestätigt werden, von Anbeginn an ohne Beanstandungen und verfügt ebenfalls über ein hohes fachliches Niveau. Es spricht deshalb viel dafür, dass der Kläger und der Beigeladene zu 2 in etwa denselben Leistungsstand innehaben; jedenfalls besteht kein Anhalt für einen auffälligen, erheblichen Vorsprung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 2.
d) Unbegründet ist ferner die Rüge des Klägers, das Oberlandesgericht habe verkannt, dass der Beklagte seine durch die Ausschreibung und die Bekanntmachung vom 25. Januar 2001 (JMBl. S. 32) eingetretene Selbstbindung missachtet habe. Der Senat pflichtet der Vorinstanz darin bei, dass darin lediglich die Formalien geregelt, nicht aber inhaltliche Vorgaben enthalten sind, wie das Organisations- und Planungsermessen des Beklagten auszuüben ist.
e) Unbeachtlich ist ferner, ob die die Entscheidung des Beklagten vorbereitende Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 in Widerspruch zur Bekanntmachung vom 25. Januar 2001 steht. Etwaige Fehler haben sich jedenfalls auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht ausgewirkt.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Dies ist der Fall, wenn das Verfahren eine für den konkreten Einzelfall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHR ZPO (1. Februar 2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bedeutung, grundsätzliche 1 und vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 11). Solche Rechtsfragen sind in der vorliegenden Sache nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht aufgezeigt.
a) Entgegen seiner Auffassung stellt sich nicht die Frage, welche Bedeutung den Ausschreibungsbedingungen und den Notarbekanntmachungen gegenüber den organisatorischen Ermessenserwägungen der Landesjustizverwaltung im Rahmen der Entscheidung über die Vergabe einer ausgeschriebenen Notarstelle zwischen mehreren Bewerbern zukommt. Wie bereits oben ausgeführt (Nummer 1 Buchst. d), enthalten die vom Kläger in Bezug genommene Ausschreibung und die Bekanntmachung von 25. Januar 2001 keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Auswahlermessens, so dass ihnen schon aus diesem Grunde keine materiellen Maßstäbe für die Entscheidung zwischen mehreren konkurrierenden Notaren zu entnehmen sein können.
b) Der vorliegende Sachverhalt wirft, anders als der Kläger meint, auch nicht die allgemeine Frage auf, welche Anforderungen an die Schlüssigkeit substantiierten Sachvortrags der Behörde für die Anwendung ihres Organisationsermessens und ihrer personalwirtschaftlichen Erwägungen gelten. Jedenfalls in der vorliegenden Einzelkonstellation sind die vom Beklagten angestellten Erwägungen aus den oben unter Nummer 1 Buchst. c bb (1) (a) a.E. dargestellten Gründen hinreichend substantiiert, so dass die Frage, welche Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Angaben der Landesjustizverwaltung zu stellen sind, zumindest anhand dieser Rechtssache nicht allgemein geklärt werden kann.
3. Schließlich beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Kläger rügt insoweit die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Oberlandesgericht seinen umfangreichen Vortrag zur Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung weitgehend übergangen habe. Diese Beanstandung ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (z.B. BVerfGE 47, 182, 187 f; Beschluss vom 16. September 2010 - 2 BvR 2394/08, juris Rn. 14 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (z.B. BVerfG aaO). Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte den von ihnen entgegengenommenen Vortrag auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächlicher Vortrag eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (z.B. BVerfG aaO). Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Das Oberlandesgericht hat sich mit der Ermessensentscheidung des Beklagten eingehend auseinandergesetzt. Dass es dabei nicht auf jedes einzelne Detail des umfangreichen Vortrags des Klägers eingegangen ist, ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unschädlich. Es ist erkennbar, dass die Vorinstanz zumindest den Kern des Vorbringens des Klägers zur Kenntnis genommen hat. Im Übrigen würde die Entscheidung des Oberlandesgerichts jedenfalls nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen, da der angefochtene Bescheid auch nach Überprüfung durch den Senat im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Galke Diederichsen Herrmann
Brose-Preuß Strzyz