Ausfertigungsdatum: 14.06.2017
Ein Teilnehmer, der einen Stromspeicher oder eine Anlage zur Umwandlung von elektrischer Energie in einen anderen Energieträger betreibt, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, Netzentgelte und Umlagen nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu entrichten. Die Erstattung von wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne von § 6 Absatz 1 erfolgt für folgende Preisbestandteile, die aufgrund einer Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen entstehen: