SINTEG-Verordnung (SINTEG-V)
Verordnung zur Schaffung eines rechtlichen Rahmens zur Sammlung von Erfahrungen im Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“

Ausfertigungsdatum: 14.06.2017


§ 7 SINTEG-V Erstattung des wirtschaftlichen Nachteils bei Letztverbrauchern

(1) Ein Teilnehmer, der Letztverbraucher ist, ist auch im Rahmen der Projekttätigkeit verpflichtet, das nach den Maßgaben der Stromnetzentgeltverordnung ermittelte Netzentgelt zu entrichten.

(2) Der nach § 6 Absatz 1 zu erstattende wirtschaftliche Nachteil errechnet sich aus der Differenz zwischen dem nach Absatz 1 tatsächlich geschuldeten Netzentgelt und einem fiktiven Netzentgelt. Bei der Berechnung des fiktiven Netzentgelts bleiben die folgenden Parameter in dem Umfang unberücksichtigt, in welchem sie aufgrund der Projekttätigkeit in den in § 6 Absatz 2 genannten Zeiträumen erhöht oder verringert sind:

1.
die Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Jahreshöchstleistung nach § 17 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung,
2.
die Entnahmeleistung innerhalb des Hochlastzeitfensters des Anschlussnetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung sowie
3.
die Veränderung der Entnahmeleistung bei der Bestimmung der Benutzungsstunden nach § 19 Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung.