Ausfertigungsdatum: 14.06.2017
(1) Ein Teilnehmer, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betreibt, die nach § 14 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Netzbetreiber geregelt werden soll, darf im Rahmen der Projekttätigkeit anstelle der Reduzierung der Erzeugungsleistung die Einspeiseleistung in das Netz der allgemeinen Versorgung durch die Nutzung einer zuschaltbaren Last reduzieren, wenn
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 fällt keine Entschädigung nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an. Der Netzbetreiber ist jedoch verpflichtet, dem Teilnehmer den durch die entgangene Entschädigung entstandenen wirtschaftlichen Nachteil zu erstatten.