Stand: Ersetzt V 806-21-1-233 v. 28.5.1997 I 1260 (GießVerfMAusbV 1997)
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Teil 1 der Abschlussprüfung
Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie
Unterabschnitt 4 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung
Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie
Unterabschnitt 6 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung
Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften