(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,
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Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden,
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Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben,
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metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben,
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Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben,
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gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und
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verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.