(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallurgische Prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Einsatzstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden, 
- 2.
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                Verfahren und Anlagen für nichteisenmetallurgische Prozesse zu unterscheiden, 
- 3.
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                Metallgewinnung und Raffination zu beschreiben, 
- 4.
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                metallurgische Produktionsprozesse zu erläutern und qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben, 
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                Feuerfestmaterialien zu beurteilen und zu beschreiben, 
- 6.
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                gießtechnische Vorgänge zu erläutern, Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu beschreiben und 
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                verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.