(1) Im Prüfungsbereich Nichteisenmetallumformprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Vormaterialien und Nichteisenmetallumformverfahren zu unterscheiden,
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Fehlerarten zu unterscheiden, Fehlerursachen zu benennen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung zu erläutern,
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Anlagen für Nichteisenmetallumformprozesse zu beschreiben,
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Oberflächenbehandlungsprozesse zu unterscheiden,
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Anlagen zur Temperaturführung zu unterscheiden,
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Adjustageabläufe zu erklären,
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verfahrenstechnologische Berechnungen durchzuführen und
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Werkstoff- und Gütenormen zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.