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MAD-Gesetz (MADG)
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst


Ausfertigungsdatum: 20.12.1990

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 18.12.2018 I 2639

§ 1 Aufgaben
§ 2 Zuständigkeit in besonderen Fällen
§ 3 Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden
§ 4 Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes
§ 4a Besondere Auskunftsverlangen
§ 4b Weitere Auskunftsverlangen
§ 5 Besondere Formen der Datenerhebung
§ 6 Verwendung und Berichtigung personenbezogener Daten
§ 7 Verwendung personenbezogener Daten von Minderjährigen
§ 8 Dateianordnungen
§ 9 Auskunft an den Betroffenen
§ 10 Übermittlung von Informationen an den Militärischen Abschirmdienst
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst
§ 12 Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen
§ 12a Unabhängige Datenschutzkontrolle
§ 13 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
§ 14 Besondere Auslandsverwendungen

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