MAD-Gesetz (MADG)
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990


§ 12 MADG Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen

Für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz finden die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.