MAD-Gesetz (MADG)
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990


§ 11 MADG Übermittlung personenbezogener Daten durch den Militärischen Abschirmdienst

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern tritt diejenige des Bundesministeriums der Verteidigung. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.

(2) Der Militärische Abschirmdienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Staatsanwaltschaften, Polizeien und den Bundesnachrichtendienst nach § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.