MAD-Gesetz (MADG)
Gesetz über den militärischen Abschirmdienst

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990


§ 9 MADG Auskunft an den Betroffenen

Der Militärische Abschirmdienst erteilt dem Betroffenen über zu seiner Person gespeicherte Daten Auskunft entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes; an die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundesministerium der Verteidigung.