Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Erster Abschnitt Grenzen der Seefahrt
Zweiter Abschnitt Berechtigung zur
Führung der Bundesflagge
1a. Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des
Flaggenrechtsgesetzes
3. Flaggenbescheinigungen
4. Flaggenzertifikate
Dritter Abschnitt Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
Vierter Abschnitt Register
1. Flaggenregister
2. Internationales Seeschiffahrtsregister
Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Sechster Abschnitt Schlußbestimmungen