Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Erster Abschnitt  Grenzen der Seefahrt
Zweiter Abschnitt  Berechtigung zur
Führung der Bundesflagge
1a.  Beauftragte Personen nach § 2 Abs. 1 des
Flaggenrechtsgesetzes
3.  Flaggenbescheinigungen
4.  Flaggenzertifikate
Dritter Abschnitt  Genehmigung der Führung einer anderen Nationalflagge (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
Vierter Abschnitt  Register
1.  Flaggenregister
2.  Internationales Seeschiffahrtsregister
Fünfter Abschnitt  Ergänzende Vorschriften
Sechster Abschnitt  Schlußbestimmungen