(1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller Seeschiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggenrechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes).
(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:
- 1.
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die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,
- 2.
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bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 9 und 10 bezeichneten Daten, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsgesetzes ferner die in der Bescheinigung nach § 5b Abs. 1 genannte beauftragte Person,
- 3.
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bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flaggenzertifikats,
- 4.
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bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10 bezeichneten Daten sowie der Name des Eigentümers,
- 4a.
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bei Plattformen, die zeitweilig schwimmen und zeitweilig fest mit dem Boden verankert sind, der Ort der Verankerung,
- 5.
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in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,
- 6.
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in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf,
- 7.
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alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.