(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten anzugeben.
    
        (2) Ferner sind anzugeben: 
        
            - 1.
- 
                in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das Schiff übergeführt werden soll; 
- 2.
- 
                
                    in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
                     
                        - a)
- 
                            der Heimathafen; 
- b)
- 
                            das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes; 
- c)
- 
                            soweit erteilt, die IMO-Nummer sowie 
- d)
- 
                            die Staatsangehörigkeit des Eigentümers. 
 
- 3.
- 
                
                    in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben:
                     
                        - a)
- 
                            der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers; 
- b)
- 
                            die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts; 
- c)
- 
                            die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Abs. 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört, sowie 
- d)
- 
                            die Tatsache, aus denen sich ergibt, daß das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt wird. 
 
        (3) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzulegen: 
        
            - 1.
- 
                der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, 
- 2.
- 
                in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie 
- 3.
- 
                in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.