Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden bestimmt: 
        
            - 1.
- 
                die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser, 
- 2.
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                die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen, 
- 3.
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                bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie der Molenköpfe und 
- 4.
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                bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe.