(FlRV)
Flaggenrechtsverordnung

Ausfertigungsdatum: 04.07.1990


§ 11 FlRV

Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung vorzulegen.