Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe


Ausfertigungsdatum: 08.02.1951

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.10.1994 I 3140

Erster Abschnitt Flaggenrecht der Seeschiffe
1. Recht zur Führung der Bundesflagge
2. Ausweis über die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
3. Verbot anderer Nationalflaggen, Ausnahmen
4. Flaggenführung, Schiffsname und IMO-Schiffsidentifikationsnummer
5. Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
6. Internationales Seeschiffahrtsregister
7. Stammdatendokumentation
Zweiter Abschnitt Flaggenführung der Binnenschiffe
Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen