Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

Ausfertigungsdatum: 08.02.1951


§ 4 FlaggRG

(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister besteht.

(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder ein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.