Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG)
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe

Ausfertigungsdatum: 08.02.1951


§ 17 FlaggRG

§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.